Amtshanptmannschaften. Ordnung wegen der Criminalprocesse. 419
Gerichtspersonen, Advocaten oder andern gelehrten Leuten geuommen und
von denen Regierungen mit dem ehesten pflichtmäßig in Vorschlag gebracht
werden sollen“, bestellt werden. 1) Der Regierungspräsident hat die ein—
laufenden Alten unter diese Räthe zu vertheilen und Re- und Correferenten
zu bestellen. c) Innerhalb von 14 Tagen sollen diese ihre Relationen
verfersigen, worauf dy an 2 bestimmten Tagen der Woche in pleno darüber
referirt und ßzecindum majora die Urtheile gefällt werden sollen, „wobei
jedoch, in cansis eravibrihns et duhiis, denen Regierungen frei bleibet,
wann sie darüber allzusehr differenter Meinung sein sollten, die acta au eine
Universität oder Schöppenstuhl zu schicken“ und deren Gutachten einzuholen ꝛc.
Im Weiteren wird auf die gehörige Führung des Processes eingegangen.
Den Sessionen der Regierungen in diesen Angelegenheiten soll einer von
den bei den Kammern bestellten Justitiarien beiwohnen in den Fällen, da
Acta inquisitionalia aus den Aemtern einkommen. Solche Fälle sind
übrigens vorher den Kammern anzuzeigen. Die Urtheile sind den Fiscalen
oder Untergerichten zur Publication zuzusenden. e) handelt von den
Kosten. In der Kurmark bleibt die Direction der fiscalischen und Criminal
sachen beim Kammergericht; von dort können sie aber an das Criminal-—
rolleg oder au eine benachbarte inländische Universität oder Schöppenstuhl
zum rechtlichen Spruch versaudt werden ꝛc. Die Kurmärkische Kammer
behält in ihren Aemtern die Direction der criminalia.
5. werden einzelne Fälle bestimmt, in denen die Urtheile zu der
königlichen Confirmation an das Hoflager gesandt werden müssen.
6. Im Königreich Preußen bleibt es bei der bisherigen Verfassuug,
daß die Criminalia zuerst bei dem Hofhalsgericht oder den Hofgerichten
justifieirt und dann zur Confirmation an die Regierung geschickt werden.
Ebeuso bleibt es bei der besonderen Verfassung im Geldrischen.)
7. und 8. giebt den Inspectoren der Zucht- ꝛc. Häuser und den
Festungscommandanten besondere Auweisungen.
9.-11. handelt von der Arbeit der Fiscale bei den Inquisitionen.
12. wird den Regiernngen befohlen, alle Vierteljahre eine Tabelle
tzach einem bestimmten Schema zur Controle ihrer Arbeit einzusenden.
) Trotzdem wurde dem Geldrischen Justizcolleg diese Ordnung mitgetheilt.
Als dieses darauf anfragte, ob sie dort publieirt werden solle, wurde die Anfrage
verneint (Erlaß vom 3. Jaunar 1733. — R. 64. R. V. Geldern. (eneralia et
Miscellanea. vol. 25.