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Nr. 278. — 3. December 1732.
Berichten sie gehören, und bei dem Ausfallen derselben sie wieder
behörig einlegen und registriren könne. Wornach Ihr Euch zu
achten habt.
278. Bestallung für Samuel Ehrentreich von Werthen als Candrath
im Ksõnigsbergischen Kreise in der Neumark. J
Berlin, 3. December 1752.
Lonc., gez. Grumblow. — Geu.Dir. Nenmark. Bestallungen. Vir 1. Landräthe.
Neumärkischer Landrath.
Durch Cabinetsordre, d. Berlin, 29. November 1732 erhielt das
General-Directorium den Befehl, für den Capitän von Wertheu des
Marwitzischen Regiments, der die durch den Tod des Landraths von Sydow
erledigte Landrathsstelle in der Neumark gegen Zahlnug von 80 Rthlr.
zur Recrutenkasse erhalten habe, eine Bestallung anszufertigen Ausf.).
In der Bestallung hieß es: Werthen soll
denen Landes- und Kreiseszusammenküuften jedesmal mit
beiwohnen, bei denen Contributionsanlagen, Einquartierungen, Aus—
schreibung der Servis- und Kavalleriegelder, anch bei vorfallenden
Marschen eine gleich durchgehende und gute Proportion zwischen
denen Mediatstädten, Amts- und Ritterschaftsunterthanen halten,
daß im Kreise die Anlagen zur rechten Zeit ausgeschrieben, über
Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung geführet, auch zu rechter
Zeit abgeleget und justificiret, der Bestand in cassn allemal richtig
gehalten und allen Unsern ergangenen, auch noch weiter ergehenden
Verordnungen und Rescripten genau und pflichtmäßig nachgelebet
und selbige zur Execution gebracht werden, seinerseits mit besorgen;
bei Kreiseszusammenkünften jederzeit einen zu Unserm und des
Landes Bestem dienenden Schluß zu befordern, daß demselben
gehörig nachgelebet, die ausgeschriebene monatliche Contribution und
Kavallerieverpflegung, imgleichen der Lehnscanon und Schoß, wann
solche jedesmal fällig, richtig eingetrieben und gehörigen Orts ab—
gegeben werden mögen, fleißige Acht haben; bei vorfallenden
Marschen, so viel es möglich, zugegen sein, denen Commandeurs
wo die Compagnien des folgenden Tages zu stehen kommen und
ihre Verpflegung und Nachtlager finden werden, in Zeiten zu wissen
thun; allen etwan vorkommenden Klagen sofort remediren und daß