Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 278. — 3. December 1732. 
Berichten sie gehören, und bei dem Ausfallen derselben sie wieder 
behörig einlegen und registriren könne. Wornach Ihr Euch zu 
achten habt. 
278. Bestallung für Samuel Ehrentreich von Werthen als Candrath 
im Ksõnigsbergischen Kreise in der Neumark. J 
Berlin, 3. December 1752. 
Lonc., gez. Grumblow. — Geu.Dir. Nenmark. Bestallungen. Vir 1. Landräthe. 
Neumärkischer Landrath. 
Durch Cabinetsordre, d. Berlin, 29. November 1732 erhielt das 
General-Directorium den Befehl, für den Capitän von Wertheu des 
Marwitzischen Regiments, der die durch den Tod des Landraths von Sydow 
erledigte Landrathsstelle in der Neumark gegen Zahlnug von 80 Rthlr. 
zur Recrutenkasse erhalten habe, eine Bestallung anszufertigen Ausf.). 
In der Bestallung hieß es: Werthen soll 
denen Landes- und Kreiseszusammenküuften jedesmal mit 
beiwohnen, bei denen Contributionsanlagen, Einquartierungen, Aus— 
schreibung der Servis- und Kavalleriegelder, anch bei vorfallenden 
Marschen eine gleich durchgehende und gute Proportion zwischen 
denen Mediatstädten, Amts- und Ritterschaftsunterthanen halten, 
daß im Kreise die Anlagen zur rechten Zeit ausgeschrieben, über 
Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung geführet, auch zu rechter 
Zeit abgeleget und justificiret, der Bestand in cassn allemal richtig 
gehalten und allen Unsern ergangenen, auch noch weiter ergehenden 
Verordnungen und Rescripten genau und pflichtmäßig nachgelebet 
und selbige zur Execution gebracht werden, seinerseits mit besorgen; 
bei Kreiseszusammenkünften jederzeit einen zu Unserm und des 
Landes Bestem dienenden Schluß zu befordern, daß demselben 
gehörig nachgelebet, die ausgeschriebene monatliche Contribution und 
Kavallerieverpflegung, imgleichen der Lehnscanon und Schoß, wann 
solche jedesmal fällig, richtig eingetrieben und gehörigen Orts ab— 
gegeben werden mögen, fleißige Acht haben; bei vorfallenden 
Marschen, so viel es möglich, zugegen sein, denen Commandeurs 
wo die Compagnien des folgenden Tages zu stehen kommen und 
ihre Verpflegung und Nachtlager finden werden, in Zeiten zu wissen 
thun; allen etwan vorkommenden Klagen sofort remediren und daß
	        
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