Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 279, 280. — 4.-8. December 1732. 
Durch Erlaß vom 30. Juni 1735 an die Neumärkische Kammer 
erhielt der von den Landräthen gewählte Georg Albrecht von Birkholtz die 
vacante Landrathsbedienung des Dramburgischen Kreises. 
279. Erlaß an die Mindische Kammer. 
Berlin, 4. December 1732. 
Coũc., gez. Viereck. — Gen.⸗Dir. Minden⸗Ravensberg. Tit. CXIV. Nr. 1. 
Regelung des Vorspannwesens in Minden-Ravensberg.!) 
Das projectirte Reglement wegen Vergütung der Kriegs- und 
Marschfuhren, so Ihr unterm 8. Julii a. e. eingesandt, ist den 
12. huj. wohl eingelaufen und Uns daraus sowohl als dem dabei 
abgestattetem Bericht .. Vortrag geschehen; Wir sind auch .. zu⸗ 
frieden, daß wegen der zu vergütenden Fuhren keine eigene Kasse 
angeleget, sondern solches von der Obersteuerkasse geschehen und 
demjenigen Unterthan, so vorspannen muß, wegen der schlimmen 
Wege und großen Meilen vor jede Meile 4 Ggr. per Pferd be— 
zahlet werden solle. 
Hingegen finden Wir die von Euch vorgeschlagene Attestirung 
der Vorspann von denen Beamten unnöthig, indem derjenige, 
welcher auf erhaltenem Paß die Abfuhr erhält, quittiren muß, daß 
der Bauer oder die Dorfschaft, so den Vorspann giebt, bis an den 
zu benennenden Ort gefahren habe, und diese Quittung bringt der 
Bauer, so die Abfuhr gethan, an den nächsten Landrath, Land⸗ 
Commissarium oder Landes-Deputatum des Kreises, welcher auf 
diese Quittung die- Assignation an den Kreissteuereinnehmer setzet, 
daß dafür so viel Thaler (so viel nämlich solches austragen möchte) 
aus der Kreiskasse bezahlet werden sollen, worauf denn der Steuer— 
einnehmer die Bezahlung entweder baar thut oder auf die Contribution 
i) Die ersten Anordnungen nach dieser Richtung gehen in den December 
1730 zurück, wo auf Anregung Kulenkamps bei seiner Anwesenheit in Beflin der 
Mindischen Kammer befohlen worden war, vom 1. Januar 1731 ab alle Vor⸗ 
spanne zu notiren, die jeder Unterthan leiste ꝛc. Am 3. April 1732 war sodann 
eine Circularordre betr. der Kriegs- wie Domänen- und Aemterfuhren ergangen, 
in Verfolg deren der Mindischen Kammer das Clevische Kriegs— und Marsch⸗ 
fuhrenedict vom 11. December 1731 (Scotti II. S. 1112) als Grundlage für ein 
auf Minden-Ravensberg bezügliches Reglement zugescndt worden war.
	        
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