Personalien in der Preußischen Kammer.
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Der König verfügte zu dem Berichte:
„soll mir 14 vorschlagen.“!)
Unterm Datum des 15. December reichten Lesgewang und Bredow
die Eingabe wegen Besetzung des Postens ein. Sie erklärten darin, es
wäre besser, wenn anstatt eines Directors noch ein tüchtiger wirthschafts—
verständiger Rath und ein erfahrener Justitiar bewilligt würden. Die Ein—
führung der deutschen Wirthschaft und die Beobachtung der königlichen
Erdres beruhe hanptsächlich darauf, daß die Räthe oft in ihren angewiesenen
Aemtern seien; ein wirthschaftsverständiger Rath werde daher bei der
großen Lätendue des Landes neben den anderen noch volle Ocenpation
finden. Betreffs des Justitiars, so seien die bisherigen Dienste des
advocatus tisei Hofraths Warth zwar nur zu rühmen, die Justizsachen
nähmen aber merklich zu, sodaß er mit Arbeiten überhäuft würde. Es
möge Warth auch das Kriegsrathsprädicat verliehen werden, „damit nicht
die jüngere membra collegii ihm beständig vorgezogen würden“. Für die
Stelle des Justitiars schlagen Lesgewang und Bredow den Hofgerichtsrath
v. Werner vor.
Der König erachtete diese Gesichtspuukte nicht für richtig“) und
schrieb in margine dieser Vorstellung:
„Ge Dire soll ein Director haben F W.“
Unter dem 28. December wurde dem Könige eine Liste von
14 Persouen eingereicht (Laurens, Gause, Rosey, Manitius, Lölhöfel,
Lüderitz, Beggerow, Katte, Platen Domherr,, Walsleben Landrathl,
Fuchß, Uhl und Schumacher).“)
iy Den Namen Piper strich der König aus.
Uebrigens war Görne der Ansicht der Kammer.
) Conc., gez. Grumbkow, Görne, Viereck, Viebahn, Happe. — Aus den
Akten zu diesem Immediatbericht sei notirt, daß nach Grumbkows Aeußerung
Manitius unter den Kriegs- und Domänenräthen in Preußen der erste Nicht-
preuße war [7 vor ihm]. Görne gab sein Votum dahin ab: „Aus Preußen sseil.
schlage ich vors: hier erinnere mich zwar, das Se. K. Maj. zu neuen rähten
leine Preußen befodert wissen wollen, weil aber diejenige, so im Collegio bereits
seyn, hiedurch nur avanciret werden, so begreiffe die Sache so; beim Teutschen
departement sind meistens die 2 praesidenten zusammen, der KRath Neander
hat ohndeß die genéralia und des Directoris Verrichtung hat bis dato fast nichts
zum but gehabt, würde auch wenig nutzen bringen, wenn Er auch solte die
justice mit respiciren, weil solches mit des Directoris officio fast nicht compatibhle.
Dagegen in Littanen sind in absence des Praesidis alle gleich; jeder thut was
Er will, wäre aber Lelhöffel Director, könte Er mehr ordnung halten ⁊c.“