Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Personalien in der Preußischen Kammer. 
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Der König verfügte zu dem Berichte: 
„soll mir 14 vorschlagen.“!) 
Unterm Datum des 15. December reichten Lesgewang und Bredow 
die Eingabe wegen Besetzung des Postens ein. Sie erklärten darin, es 
wäre besser, wenn anstatt eines Directors noch ein tüchtiger wirthschafts— 
verständiger Rath und ein erfahrener Justitiar bewilligt würden. Die Ein— 
führung der deutschen Wirthschaft und die Beobachtung der königlichen 
Erdres beruhe hanptsächlich darauf, daß die Räthe oft in ihren angewiesenen 
Aemtern seien; ein wirthschaftsverständiger Rath werde daher bei der 
großen Lätendue des Landes neben den anderen noch volle Ocenpation 
finden. Betreffs des Justitiars, so seien die bisherigen Dienste des 
advocatus tisei Hofraths Warth zwar nur zu rühmen, die Justizsachen 
nähmen aber merklich zu, sodaß er mit Arbeiten überhäuft würde. Es 
möge Warth auch das Kriegsrathsprädicat verliehen werden, „damit nicht 
die jüngere membra collegii ihm beständig vorgezogen würden“. Für die 
Stelle des Justitiars schlagen Lesgewang und Bredow den Hofgerichtsrath 
v. Werner vor. 
Der König erachtete diese Gesichtspuukte nicht für richtig“) und 
schrieb in margine dieser Vorstellung: 
„Ge Dire soll ein Director haben F W.“ 
Unter dem 28. December wurde dem Könige eine Liste von 
14 Persouen eingereicht (Laurens, Gause, Rosey, Manitius, Lölhöfel, 
Lüderitz, Beggerow, Katte, Platen Domherr,, Walsleben Landrathl, 
Fuchß, Uhl und Schumacher).“) 
iy Den Namen Piper strich der König aus. 
Uebrigens war Görne der Ansicht der Kammer. 
) Conc., gez. Grumbkow, Görne, Viereck, Viebahn, Happe. — Aus den 
Akten zu diesem Immediatbericht sei notirt, daß nach Grumbkows Aeußerung 
Manitius unter den Kriegs- und Domänenräthen in Preußen der erste Nicht- 
preuße war [7 vor ihm]. Görne gab sein Votum dahin ab: „Aus Preußen sseil. 
schlage ich vors: hier erinnere mich zwar, das Se. K. Maj. zu neuen rähten 
leine Preußen befodert wissen wollen, weil aber diejenige, so im Collegio bereits 
seyn, hiedurch nur avanciret werden, so begreiffe die Sache so; beim Teutschen 
departement sind meistens die 2 praesidenten zusammen, der KRath Neander 
hat ohndeß die genéralia und des Directoris Verrichtung hat bis dato fast nichts 
zum but gehabt, würde auch wenig nutzen bringen, wenn Er auch solte die 
justice mit respiciren, weil solches mit des Directoris officio fast nicht compatibhle. 
Dagegen in Littanen sind in absence des Praesidis alle gleich; jeder thut was 
Er will, wäre aber Lelhöffel Director, könte Er mehr ordnung halten ⁊c.“
	        
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