Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Combination des Teckl. Gerichts mit der Mind. Regierung. 479 
jämmerliche und bittere Klagten von deuen Unterthanen geführet 
worden, wie dieses nurgedachte Kammer auf Erfordern wird be— 
richten, jenes aber, die Administration der Justiz an sich, aus denen 
in motu seienden Actis, wenn davon ein- und andere avociret 
werden sollten, zu Tage geleget und verificiret werden kann, so 
haben wir unser Pflichtverbundenheit gemäß zu sein .. erachtet, 
E. K. M. hievon .. Eröffnung zu geben und Deroselben noch— 
maliger Einsicht anheimzustellen, ob Sie die schon mehrmal auf dem 
Papis gewesene Combination des Tecklenburgschen Gerichts mit der 
— 
bringen zu lassen, .. geruhen wollen. Es wird nunmehro unsers, 
wiewohl ganz ohnvorgreiflichen Ermessens auf keine sonderliche 
Schwierigkeiten mehr ankommen; denn obvwohl in Ansehung derer 
beiden Grafschaften Tecklenburg und Lingen bisher eine gemeinsame 
Regierung in denen Personen des Geheimen Raths Freiherrn von 
Danckelmans und Regierungsräthe Balcke (welcher nunmehro todt) 
und Pontani bestanden, so hat doch solche sich auf weiter nichts 
dann auf die Landeshoheits- und Kirchensachen extendiret, indem 
die bloße Justizsachen zu Tecklenburg, wenn sie nicht per appellationem 
ans Ober-Appellationsgericht gediehen, allda geblieben, und wann 
dann das Werk solchergestalt gefasset würde, daß der dortige 
Generalpächter nach beschehener Annehmung eines geschickten und 
beeideten Justitiarii die erste Instanz in Ansehung derer amts— 
säßigen Baurensachen, wie im Mind- und Ravensbergschen ge— 
bräuchlich, behielte, die Appellationes sodann statt derer allda bisher 
gebräuchlich gewesener Supplicationen und remediorum extra- 
ordinariorum an unser Collegium nach festgesetzter summa appellabili 
gingen, die Exemti und Schriftsassii aber das forum regiminis 
immediaté sortireten, gleichwie sie bishero unter dem Landrichter 
allein gestanden, und die Kirchensachen ans hiesige Consistorium, 
welches notorie mit membris evangelico-resormatis hinlänglich be— 
setzet, verwiesen, die publica, als Grenz-, Hoheits-, Lehns- imd 
fiscalische Sachen, auch allhie an die Regierung geleget würden, so 
halten wir .. dafür, daß solches nicht nur zu Beforderung E. K. 
M. .. Interesse, sondern auch Abstellung derer über die bisherige 
Justizpflege unsäglich geführten Querelen allerdings gereichen werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.