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Nr. 290, 291. — 8.-9. Januar 1733.
mithin weiter nichts mehr übrig sei, denn daß E. K. M. die wenige
Kosten zum Transport der Akten von Tecklenburg bis hie und
behuef Aptirung eines Zimmers und benöthigter Repositorien zu
deren Asservirung, wie nicht weniger die für den nach Tecklenburg
zu Abholung der Akten abzusendenden Commissarium etwa er—
forderte Diäten .. bewilligen. Denn wie E. K. M. neue Gehälter
zu constituiren ohnedem nicht gemeinet sind, so wird es auch dessen
hiebei nicht bedürfen, in Betracht unser Collegium mit hinlänglichen
Membris, um die aus dem Tecklenburgschen kommende Sachen mit
zu respiciren, angefüllet, die subalterne Bediente auch neben ihrer
bisherigen Arbeit die daher rührende Expeéditiones wohl bestreiten
können, daß es solchemnach weder eines besonders noch zu be—
stellenden Membri als subalternen Bedienten bedarf, wann nur E.
K. M. dasjenige, was der abgelebte Kriegesrath Balcke an lixis in
der Qualität als Landrichter gehabt, dem hiesigen noch nicht sala—
riirten Regierungsrath Culemann) .. accordiren möchten, gestalt
dann übrigens durch diese neue Einrichtung keinem als dem Teckleu—
burgschen Gerichts-Secretario Gildemeistern, welcher seine Bedienung
verlieren, bei dem daselbst aber bleibenden judicio primae instantiae
wieder employiret werden könnte, Tort geschehen würde. Wegen
der Grafschaft Lingen ist zwar hiebevor auch in Vorschlag gewesen,
dieselbe ebenfalls mit denen hiesigen Provincien wegen der Justiz
zu conjungiren, wir vernehmen aber äußerlich, daß sich der dortige
Geheime Rath Freiherr von Danckelman deshalb im Lingischen
Pachtcontract als Mitinteressent des dasigen Pachtwesens etwas
conditioniret haben soll, welches noch vorerst währenden Pachtjahren
einige Schwierigkeit bei diesem Combinationswerke nach sich ziehen
dürfte. Wir stellen jedoch E. K. M... anheim, was Sie darunter zu
verordnen.. geruhen wollen, müssen aber wegen der Grafschaft Tecklen—
burg annoch unter verhoffter . Approbation anzeigen, daß, da daselbst
weder ein ordentlicher noch fubstitnirter Richter itzo befindlich, der
Hofrath Schloimann auf die Justiz nicht vereidet, auch die Adeliche
und Sehriftsassil sich seiner Jurisdiction eximiren, mithin ein wahres
1) Rudolf Culemann, zuerst Seeretär bei der Kammer, dann seit 27. März
1732 Regierungsrath (R. 32. Nr. 8 e). Er war der Schwager des Regierungsraths
von Huß.