Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 290, 291. — 8.-9. Januar 1733. 
mithin weiter nichts mehr übrig sei, denn daß E. K. M. die wenige 
Kosten zum Transport der Akten von Tecklenburg bis hie und 
behuef Aptirung eines Zimmers und benöthigter Repositorien zu 
deren Asservirung, wie nicht weniger die für den nach Tecklenburg 
zu Abholung der Akten abzusendenden Commissarium etwa er— 
forderte Diäten .. bewilligen. Denn wie E. K. M. neue Gehälter 
zu constituiren ohnedem nicht gemeinet sind, so wird es auch dessen 
hiebei nicht bedürfen, in Betracht unser Collegium mit hinlänglichen 
Membris, um die aus dem Tecklenburgschen kommende Sachen mit 
zu respiciren, angefüllet, die subalterne Bediente auch neben ihrer 
bisherigen Arbeit die daher rührende Expeéditiones wohl bestreiten 
können, daß es solchemnach weder eines besonders noch zu be— 
stellenden Membri als subalternen Bedienten bedarf, wann nur E. 
K. M. dasjenige, was der abgelebte Kriegesrath Balcke an lixis in 
der Qualität als Landrichter gehabt, dem hiesigen noch nicht sala— 
riirten Regierungsrath Culemann) .. accordiren möchten, gestalt 
dann übrigens durch diese neue Einrichtung keinem als dem Teckleu— 
burgschen Gerichts-Secretario Gildemeistern, welcher seine Bedienung 
verlieren, bei dem daselbst aber bleibenden judicio primae instantiae 
wieder employiret werden könnte, Tort geschehen würde. Wegen 
der Grafschaft Lingen ist zwar hiebevor auch in Vorschlag gewesen, 
dieselbe ebenfalls mit denen hiesigen Provincien wegen der Justiz 
zu conjungiren, wir vernehmen aber äußerlich, daß sich der dortige 
Geheime Rath Freiherr von Danckelman deshalb im Lingischen 
Pachtcontract als Mitinteressent des dasigen Pachtwesens etwas 
conditioniret haben soll, welches noch vorerst währenden Pachtjahren 
einige Schwierigkeit bei diesem Combinationswerke nach sich ziehen 
dürfte. Wir stellen jedoch E. K. M... anheim, was Sie darunter zu 
verordnen.. geruhen wollen, müssen aber wegen der Grafschaft Tecklen— 
burg annoch unter verhoffter . Approbation anzeigen, daß, da daselbst 
weder ein ordentlicher noch fubstitnirter Richter itzo befindlich, der 
Hofrath Schloimann auf die Justiz nicht vereidet, auch die Adeliche 
und Sehriftsassil sich seiner Jurisdiction eximiren, mithin ein wahres 
1) Rudolf Culemann, zuerst Seeretär bei der Kammer, dann seit 27. März 
1732 Regierungsrath (R. 32. Nr. 8 e). Er war der Schwager des Regierungsraths 
von Huß.
	        
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