Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Landrath im Mansfeldischen. Competenzen der Preuß. Behörden. 39 
Functionen auf die Kammer übergehen sollten.) Der Preußischen Re— 
gierung wurde daher mitgetheilt, daß der Kammer nunmehr übertragen sei: 
.die Beitreibung der Grundzinser, Zapfen, Reiß, Grapen 
und aller andern Gelder, so in der Hausvogteirechnung berechnet 
werden, allein und ohne Eure oder desjenigen Concurrenz, welcher 
künftig das oberburggräfliche Justizwesen zu respiciren bekommen wird, 
2. die Direction über das Commercien-Collegium, als wovon 
nur der Präsident Chef sein soll, 
3. das Polizeiwesen auf den sämtlichen Freiheiten, 
4. die Kammer soll) alle Judensachen zu ihrem Departement 
mit haben, Euch aber ssoll] das oberburggräfliche Justizwesen, so 
wie solches nach dem rathhäuslichen Reglement und in den nachhero 
ergangenen Verordnungen festgesetzet ist, nebst der Inspection über 
die Freiheitsche Kirchen und der Bestellung der Kirchenbedienten 
verbleiben. 
Die Kammer soll auch nicht nöthig haben, 
„wegen solcher zu ihrem Departement mit gelegten Sachen an 
Euch oder an denjenigen, welcher künftig das oberburggräfliche 
Justizwesen respiciren wird, einige Requisitionales ergehen zu lassen“. 
25. Immediatbericht des General-Directoriums. 
Berlin, 3. Mai 1730. 
Ausf., gez. Grumbkow, Creutz, Görne, Viereck, Viebahn. — Gen.-Dir. Ostpreußen und Litthauen. 
Materien. Tit. XLIII. Sect. 1. Nr. 12. 
Preußischer Etat. 
Da E. K. M. auf unsere .. Anfrage wegen der im Preu— 
ßischen Landrentei-FEtat von Trinitatis 1730 bis dahin 1731 zur 
General-Domänenkasse angesetzten 263023 Rthlr. 5 Ggr. 16 Pf. 
höchsteigenhändig zu wissen verlanget, ob wir davor gut sein wollen, 
daß solche Summe einkommen werde, so berichten E. K. M. wir 
hiedurch .., daß, wie wir allesamt, also insonderheit die vom 
1. Departement es an unserer pflichtschuldigsten Treue und mensch— 
möglichsten Fleiß, wie in keinem andern Stück, also auch hiebei im 
geringsten nicht ermangeln lassen, sondern die Preußische Kammer 
auf alle Weise dahin halten werden, daß solche 263023 Rthlr. 
1) Vgl. die Verfügung Nr. 27. S. 41.
	        
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