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Nr. 27. — 12. Mai 1730
den Präsidenten v. Kunheim ausgefertigt. In der Bestallung Kunheims
Abschrift) hieß es:
Er soll alle und jede Burggräfliche Functiones, welche sein
Vorfahr an selbigem Amt, hiebevor exerciret, in so weit Wir dieselbe
nicht ausdrücklich an Unsere Preußische Krieges- und Domänen—
kammer verwiesen, zu respiciren und zu verwalten haben.)
Das General-Directorium wiederholte am 2. Juni sein Gesuch vom
27. April und fragte zugleich an, ob über die Stelle in Insterburg disponirt
sei.) Borcke und Cnyphausen übersandten ihm darauf am 9. Juni die
Bestallungspatente für Kunheim und Tettau und fügten hinzu, sie wüßten
nicht ob und wie über die Stelle in Insterburg verfügt sei, „es gehöret
auch solches nicht zu unserem Departement“ (Ausf.). Die Antwort des
General-Directoriums vom 15. Juni besagte, es habe aus der Königlichen
eigenhändigen Resolution zu dem Bewerbungsschreiben Kunheims nur er—⸗
sehen können, daß allein Tettau Wirklicher Geheimer Rath mit 1600 Thlr.
Besoldung, Kunheim aber an seiner Stelle Vogt in Fischhausen werden
solle. Das General-Directorium habe das auch deswegen so verstehen
müssen, weil der König im Preußischen Etat Tettau als Wirklichen Ge—
heimen Rath mit 1600 Thlr. Besoldung eigenhändig angesetzt habe. Das
General⸗-Directorium will daher wissen, ob Kunheim die Stelle etwa durch
eine andere Königliche Resolution erhalten habe und wie es mit der Vogt⸗
bedienung zu Fischhausen stehe.
Das Eabinetsministerium gab am 20. Juni auf diese Anfrage den
folgenden Bescheid (Ausf., gez. Borcke, Cnyphausen:
Uns ist von dieser Sache vorhin ein mehrers nicht bekannt
gewesen, als was deshalb in Ihrer Excellenzien Anschreiben vom
27. Aprilis a. c. enthalten. Und da nun solch Anschreiben nicht
ein Wort von dem Herrn von Tettau meldet, daß nämlich derselbe
dem Verstorbenen in dessen Bedienung und Salario succediren sollte,
1) Im übrigen weist die Bestallung Characteristisches nicht auf.
1) Cone., gez. Viebahn. — Kunheim mußte auch seine Amtshauptmann⸗
schaft in Insterburg abgeben. Dieselbe erhielt der Wirkl. Geh. Etats- und Ktriegs⸗
minister — seit 21. Juni 1728 (R. 9. J. 89) — Frhr. von Gotter (Patent vom
15. Juni 1730. — Cone., gez. Viebahn. Gen.Dir. Ostpreußen. Tit. LXXIV.
Nr. 3). Später, 2. Februar 1731, als Kunheim sich wegen ungenügender Be—
soldung beklagt hatte, wurde diese Anordnung rückgängig gemacht; Gotter erhielt
nun die Anwartschaft auf diese Amtshauptmannschaft. Die Einnahmen aus ihr,
auf die er verzichten mußte, wurden ihm in anderer Weise zugeführt (Cabinets⸗
ordre d. d. Potsdam, 4. März 1731).