Vorbereitungen zum Ktrriege. Herstellung eines Jus certun. 555
Inbetr. der Reparaturen bemerkte das General-Directorium, daß der
König „höchst nöthige auf dem Lande bei den Aemtern hoffentlich“ ge—
nehmigen werde. Inbetr. der Soldatenweiber wollte es Ordres an die
Kammern ergehen lassen.
„Uebrigens haben wir auch nach der von dem Geheimen
Finanzrath Boden uns gegebenen Nachricht die für die alten Statt—
halter und Geheimen Räthe verfertigte Instruction und zwar de
anno 1678, 1690, 1696, 1702 und 1708 aufsuchen lassen und
selbige nachgesehen, wir finden aber nicht, daß aus selbigen zu den
zu entwerfenden Jnstructionen viel zu nehmen sein würde, sinte—
mahlen E. K. M. wegen unserer Verrichtungen ertheilte Instruction
viel umständlicher ist, es wäre daun, daß E. K. M. gleichsam auf
Bestallung eines Statthalters Reflexion zu machen .. gefällig sein
sollte“.
546. Erlaß an alle Regierungen und Justizcollegien.
Berlin, 21. September 1733.
Cone, ad mund. gez. Cocceii. ua. dD. X. n. A. Justizjachen. Ueneraliu. 28-365.
Ein jus certum soll etablirt werden.n
Weilen Wir ein jus certum in denen Uns von dem Aller⸗
höchsten untergebenen Landen und Provinzien establiret wissen
wollen, so ergehet Unser .. Befehl hiedurch an euch, sämtliche
easus dubios, welche entweder daher, daß Praxis (welche selten
universalis ist) aà jure communi differiret, oder weil super jure
ipso communi die Doctores differiren oder weil die Landes—
constitutionen dunkel und zweifelhaft sind,“ alldort vorgekommen
sind, accurat und deutlich zu specificiren, selbige auch nebst Bei—
fügung eures ohnmaßgeblichen Gutachtens höchstens binnen 2 Monaten
anhero einzusenden.
1) Vgl. dazu Stölzel, Rechtsverfassung 11. S. 112.
) Von „entweder“ ab bis „alldort“ eigenhändiger Zusatz Coccejis.