Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Vorbereitungen zum Ktrriege. Herstellung eines Jus certun. 555 
Inbetr. der Reparaturen bemerkte das General-Directorium, daß der 
König „höchst nöthige auf dem Lande bei den Aemtern hoffentlich“ ge— 
nehmigen werde. Inbetr. der Soldatenweiber wollte es Ordres an die 
Kammern ergehen lassen. 
„Uebrigens haben wir auch nach der von dem Geheimen 
Finanzrath Boden uns gegebenen Nachricht die für die alten Statt— 
halter und Geheimen Räthe verfertigte Instruction und zwar de 
anno 1678, 1690, 1696, 1702 und 1708 aufsuchen lassen und 
selbige nachgesehen, wir finden aber nicht, daß aus selbigen zu den 
zu entwerfenden Jnstructionen viel zu nehmen sein würde, sinte— 
mahlen E. K. M. wegen unserer Verrichtungen ertheilte Instruction 
viel umständlicher ist, es wäre daun, daß E. K. M. gleichsam auf 
Bestallung eines Statthalters Reflexion zu machen .. gefällig sein 
sollte“. 
546. Erlaß an alle Regierungen und Justizcollegien. 
Berlin, 21. September 1733. 
Cone, ad mund. gez. Cocceii. ua. dD. X. n. A. Justizjachen. Ueneraliu. 28-365. 
Ein jus certum soll etablirt werden.n 
Weilen Wir ein jus certum in denen Uns von dem Aller⸗ 
höchsten untergebenen Landen und Provinzien establiret wissen 
wollen, so ergehet Unser .. Befehl hiedurch an euch, sämtliche 
easus dubios, welche entweder daher, daß Praxis (welche selten 
universalis ist) aà jure communi differiret, oder weil super jure 
ipso communi die Doctores differiren oder weil die Landes— 
constitutionen dunkel und zweifelhaft sind,“ alldort vorgekommen 
sind, accurat und deutlich zu specificiren, selbige auch nebst Bei— 
fügung eures ohnmaßgeblichen Gutachtens höchstens binnen 2 Monaten 
anhero einzusenden. 
1) Vgl. dazu Stölzel, Rechtsverfassung 11. S. 112. 
) Von „entweder“ ab bis „alldort“ eigenhändiger Zusatz Coccejis.
	        
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