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Nr. 27, 28. — 12.- 18. Mai 1730.
und jetzo zum Ministre declarirten Herrn von Tettau Stelle als
Vicepräsident vom Tribunal und Voigt von Fischhausen wieder ge⸗
setzet werden solle: Also wird mehrgedachter Ihro Excellenzien be⸗
liebigen Entschließung dienstlich anheim gegeben, ob Dieselben des—
halb bei S. K. M. Vorstellung zu thun und die Sache auf eine
oder die andere Weise zu redressiren belieben, oder geschehen lassen
wollen, daß S. K. M. vom General-Directorio dieserwegen Vor—
stellung gethan werde.
In seiner am 14. Juli auf dieses Schreĩben ertheilten Antwort bezog
sich das Cabinetsministerium auf sein früheres Schreiben:
„im Uebrigen sind-wir ganz wohl zufrieden, wann mehrwohl—
besagtes General-Directorium dieserwegen bei S. K. M... Vor⸗
stellung thun will, zweiflen auch keineswege, dieselbe werde dergestalt
gefasset und eingerichtet werden, wie der Sachen eigentlicher Verlauf
es erfodert und mit sich bringet«“.
Unter dem 17. Juli erging in der Sache ein Immediatbericht an
den König. Eine Königliche Entscheidung über die Streitfrage liegt
nicht vor.
In einer Eingabe vom 30. Juli beschwerte sich Kunheim darüber,
daß, obwohl er die Stelle des früheren Oberburggrafen v. Tettau erhalten
habe. die Kammerpräsidenten v. Lesgewang und v. Bredow es
„aus particulieren Unwillen gegen mich dahin gebracht, daß
die bei der Regierung einmal beliebte Titulatur unter dem Prätert,
es wäre in meinem Patent der Titul vom Oberburggraf nicht
deutlich exprimiret, geändert und der Titul vom Oberburggraf aus—
gelassen worden“.
In einer weiteren Eingabe vom 3. August wies Kunheim darauf
hin, daß ihm in seiner Bestallung eine Besoldung von 1600 Thlr. zu⸗
gewiesen sei, in dem in Königsberg eingelaufenen Besoldungsetat für 1731
sei diese Summe aber auf den Namen Tettaus angesetzt, in dessen Patent
davon nichts verordnet sei. Kunheim bittet daher um Berichtigung dieses
offenbaren Irrthums.
In einem Immediatbericht vom 22. August (Ausf., gez. Grumbkow,
Creutz, Viereck, Viebahn) trug das General-Directorium dem Könige die
beiden Anliegen Kunheims vor. Das erste berücksichtigte der König gar
nicht, indem er verfügte: