Kunheim und Tettau in der Preuß. Regierung. Reichenbach. 45
„citto citto kKunheim soll sein tractament behalten und der
junge Bublo sol eitto hin und behalten sein tractament hier und
soll davon nach insterburg die Justitz administriren“)
F W.“
Die Preußische Regierung wurde demgemäß am 29. August be—
schieden (Conc., gez. Viebahn).
Eigenhändiges Schreiben Friedrich Wilhelms an Thulemeier.
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R. V. Ar. 4.
Bestellung Reichenbachs zum Vicepräsidenten des Consistoriums ꝛc.
tul Meier Ihr sollet ein Patent aufsetzen vor Reichenbach
weill er Rapelliret ist) als vice Presi von konsistorio und uni-
versiteten mit 1000. Thlr. gehaldt von kitzz“) FwWilhelm.
Am 18. Mai 1730 übergab Thulemeier dem Könige zur Revision,
was er ihm anbefohlen hatte zu expediren.
Marginal:
„citto expediatur FW.“
Am 19. Mai erging an Cnyphausen folgende Cabinetsordre (Ausf.,
geschrieben von unbekannter Hand):
„Nachdem Wir zu desto mehrerer Beschleumgung der in
Unserem Königreich, Kurfürstenthum, auch sämtlichen Provinzien
und Landen vorfallenden Consistorial-, Kirchen-, Schulen⸗-⸗, Uni⸗
versitäts-, Beneficien-Präbenden-, Stifts- und andern dergleichen
Sachen resolviret und gut gefunden, bei denselben Unsern Legations⸗
rath und bisherigen Residenten am Königlich Englischen Hofe
Reichenbach zum Vicepräsidenten und Mit-Directore zu bestellen,
inmaßen Ihr solches aus dem Patent, so Wir ihm darüber aus—
fertigen lassen und Ihr in copia hiebei empfanget, mit mehrern er—
sehen werdet, als fügen Wir Euch solches hiedurch zu wissen, um
) Vgl. Nr. 53. S. 86.
m Aus England, wo er zuerst als Legationssecretär, seit 19. Februar 1728
als Legationsrath die Stelle eines preußischen Residenten versah. Vgl. dazu
Droysen 1V. 3. S. 94. Anm. 1. Ueber Benjamin Friedrich Reichenbach vgl.
sonst Pariset, L'Etat et les Eglises en Prusse sous Prédéric-Guillaume Ler
Paris 1897) S. 92/98, wozu zu vgl. A. B. VI. 1. S. 136.
8) Kühtze, General-Domänenkassenrentmeister.
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