Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Nr. 29, 80. — 22. Mai — 1. Juni 1 ꝓbkit —E 
54 W 
Vacanzen mit rechtschaffen gelahrten Leuten wiederu — der⸗ 
studirenden jungen Leute Zahl, sonderlich von fremden e— 
so viel immer möglich, vermehret und auch dadurch Unser höchstes 
Interesse befodert werden möge. 
Mehrerwähnter Reichenbach soll auch Acht haben, urgiren 
und befoderen, daß alle in obspecificirenden Sachen vorfallende 
Dinge nicht nur gehörig examiniret, die deshalb etwa verhandene 
Acta gebührend nachgelesen, alle dabei vorkommende Umstände 
reiflich erwogen und die Sachen, welche Unserer höchsten Resolution 
bedürfen, Uns ohne Verschub .. vorgetragen, sondern auch die 
deshalb zu thuende Expeditiones schleunig angegeben, ausgefertiget 
und damit die Sachen zu ihrer rechtlichen Endschaft befodert werden 
mögen.“ 
18 
Am 20. Januar 1731 verfügte Cocceji, der seit dem 20. August 1730 
an Cnyphausens Stelle getreten war, daß alle Sachen, „welche ich angebe 
und NB. nicht in dem Geheimen Etatsrath vorgetragen werden, dem Herrn 
Vicepräsident von Reichenbach zur Revision mit und zuerst zugesandt 
werden sollen“ (eigenh.). 
Cabinetsordre an den Kanzler Graf von Schlieben. 
Berlin, 22. Mai 1750. 
Abschrift. — R. 96. B. 1. 
Verwarnung Schliebens. 
Ich habe aus Eurem Schreiben vom 16. dieses ersehen, was 
Ihr wegen der nach Absterben des Oberburggrafens gemachten Ein— 
richtung über dessen gehabte Verrichtungen vorgestellet;) es be— 
fremdet Mich aber sehr, daß Ihr darüber raisonniren wollet, da 
Ich doch alles aus höchst eigener Bewegung dergestalt mit gutem 
Wohlbedacht ordonniret. Ich will also dergleichen ferner von Euch 
nicht gewärtig sein, und wenn Euch solches nicht anstehet, könnet 
Ihr es nur melden, so will Ich bald einen andern Kanzler in Euren 
1) Schon am 5. Mai 1730 hatte sich Schlieben um das oberburggräfliche 
Justizwesen beworben. Vor des Oberburgrichters als Hauptmanns des Residenz- 
schlosses Jurisdiction gehörten alle königliche Bediente, die nach Landrecht ihr 
Forum nicht vor dem Hofgericht hätten (Gen.⸗Dir. Ostpreußen ꝛc. Tit. XXXIX. 
Nr. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.