Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 386388. — 13. -17. Februar 1734. 
386. Erlaß an den Kanzler von Raesfeld in Cleve. 
Berlin, 15. Februar 1754. 
Conc., ad mand. gez. Broich. — R. 34. n. 19 a. 
Führung eines Expeditionsprotocolls bei der Regierung. 
Da Ihr in Eurem .. Bericht vom 5. hujus nöthig gefunden, 
daß bei dortiger Regierung ein Expeditions-Protocollum geführet 
werde, so habt Ihr mit Zuziehung des Regierungs-Collegii die von 
Euch angegebene Mängel und Fehler reiflich zu überlegen und was 
sonst zu besserer Ordnung und Beschleunigung der vorkommenden 
Sachen gereichen kann, beizutragen und selbiges ordentlich zu ver— 
fassen, demnächst den Aufsatz zu Unserer Confirmation einzusenden; 
falls aber hiebei Anstand oder Hinderung erscheinen sollte, müsset 
Ihr dergleichen Aufsatz entwerfen und einsenden. 
387. Erlaß an alle Regierungen. 
Berlin, 15. Februar 1734. 
Ausf., Auf Specialbefehl gez. Schlippeubach, Happe, Marschall. — St.⸗A. Düsseldorf. Alten der 
Regierung zu Mörs. Nr. 18. vol. 11 (Mylius VI. 2. Nr. 240). 
Mittheilung von Cabinetsordres an den Geheimen Etatsrath. 
Wenn Cabinets-Ordres einlaufen, aus denen zu urtheilen, daß es 
diensam oder nöthig sei, dem Wirklichen Geheimen Etatsrath davon 
Nachricht zu geben, sollen sie diese allemal abschriftlich einsenden, damit 
man sich nach selbigen überall achten und deren Effect befördern helfen könne. 
588. Erlaß an die Morsische Regierung. 
Berlin, 17. Februar 1754. 
Ausf., ggez. Broich. — St.⸗A. Düsseldorf. Oranien — Meurs. Landtagssachen. 185. 
Der Adel auf dem Mörsischen Landtag. 
Seit dem Jahre 1732 war Streit über die Zulassung einzelner 
Adliger zum Mörsischen Landtag. Freiherr von Pelden gen. Clout hatte 
sich darüber beschwert, daß er nicht berufen werde; Freiherr von Eerde, 
den die Regierung statt seiner berufen hatte, hatte sich beklagt, daß Clout 
ihm dies Recht streitig mache.) Die Regierung, die mehrfach darüber zu 
) In einem Bericht vom 2. Mai 1782 hatte die Mörsische Regierung 
betont, daß Clout nur auf Grund der Policeiordnung von 1692 berufen sei und
	        
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