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Nr. 391, 392. — 22.-25. Februar 1734
Unterm 21. Februar legte darauf Cocceji einen neu ausgefertigten
Erlaß dem Könige zur Unterschrift vor, wonach das Tribunal aus dem
Tribunalsrath von Grabowsky, dem Hofgerichtsrath von Werner, dem
Verweser von Lewald und dem Baron von Eulenburg, sowie aus dem
Tribunalsrath Grube und den Hofräthen Wahrt, Sahm und Becker!) be—
stehen solle. Dabei stellte er vor, daß, „weil solchergestalt ein Adelicher
(deren ohnedem nur 3 sein sollen) ohne Besoldung dienen muß“, der Baron
Eulenburg als der jüngste bis zu einer künftigen Vacanz warten müsse.
Der König vollzog den Erlaß, dem dies eingefügt war.
591. Immediatbericht des Departements für auswärtige Affären.
Berlin, 22. Februar 1754.
Ausf., gez. Borcke, Podewils, Tyulemeier. — R. 42. Nr. 51.
Christian von Brand.
Berlin, 16. Februar 1734, hatte Christian von Brand? um eine
neue Anstellung oder um neue Salarirung gebeten. Der König hatte dies
Gesuch den Cabinetsministern zugesandt.
In dem Immediatbericht heißt es, daß zwar vor jetzo nichts ledig
sei, womit der Supplicant accommodiret werden könnte. Da aber der
König ihnen zu erkennen gegeben habe, daß er denselben bei der Cüstriner
Regierung als Präsidenten mit einem convenablen Salarium bestellen wolle,
so fragen sie an, ob der König Brand in der Weise versorgen wolle,
„bevorab, da E. K. M. Dienst und höchstes Interesse aller—
dings erfordern, daß der Neumärkischen, sehr in Abgang und Verfall
geratenen Regierung mit einem tüchtigen Subjecto, wie der von
Brand ist, wieder aufgeholfen werde“.*)
Marginal des Königs: 9*
„Salaria vor Soldasten] habe aber vor Keine Neu geBackene
Presidenten“ —soll vorschlagen wie man Ihn helfen kamn von
1) Unterm 7. März 1734 erhielt die Preußische Regierung die Declaration,
das Becer der pas vor dem Tribunalsrath Sahme gebühre (Ausf. Auf Special—
befehl gez. Schlippenbach, Havpe. Broich. — St.⸗A. Königsberg. Etatsminifterium.
Nr. 60 b).
2) Brand, der Ende 1732 Wien verlassen hatte, um nach Warschau zu
gehen (vgl. Droysen IV. 3. S. 172), war 7. Januar 1733 zum Wirklichen Geheimen
Etatsrath ernannt worden R. 9. J. 3. B. (Cosmar und Klaproth S. 417.)
3) Vgl. dazu Nr. 13. s8. 2729.