Unzufriedenheit mit der Kurmärk. Kammer. 615
machen und unter so vielen Restrictionen nur concediren will, daß
er einen Schmied in seinem Dorfe ansetzen dörfe, da doch Dieselbe
öfters sehen und erfahren müssen, daß über alle die nützliche Edicte,
so anno 1713 und 1714, auch nachhero aus dem ehemaligen General—
commissariat ergangen, insonderheit über die Edicte vom Hausiren
und daß kein Inde mit kurzen Waaren, so wenig in den Städten
als auf dem platten Lande, herumlaufen soll, nicht weniger daß
keine unerlaubte Handwerker auf dem platten Lande wohnen sollen,
wie auch wider die Einfuhre des fremden, auch Mecklenburgischen
Getreides und Consumtibilien, Ausfuhre der Wolle, desgleichen
wegen Anbau und Verbesserung der Städte, Beforderung der
Manufacturen, Anlegung der Spinnereien, Abschaffung des ohn—
befugten Landbrauens, Bebaunng der wüsten Stellen, Bestellung
zuter Polizei ꝛc. so schlecht gehalten und solche von denen Kammern
—
Kurmärkische Kammer sich darunter sehr negligiret, so daß alle
Polizeireuterbedienungen nur gänzlich abgeschaffet werden könnten.
Es wundern Sich S. K. M. dahero, wie bei solchen Umständen es
noch möglich sei, daß bei denen Accisen dann und wann ein kleines
lus herauskommet, welches doch, wenn auf die alte principia re-
gulativa und Edicte, auch über die ertheilte Instruction von denen
Kammern pflichtmäßig gehalten würde, sich weit höher betragen
müßte. .. S. K. M. befehlen demnach .. Dero General-Directorio
hierdurch .. zuvorderst der Kurmärkischen Kammer einen starken
Verweis zu geben, daß dieselbe zeithero nicht sorgfältiger, ihrer
Pflicht ein schuldiges Genüge zu thun, sich bearbeitet, hiernächst
aber wohl darauf zu denken und allen Fleiß zu thun, damit die
alten heilsamen Edicte und principia regulativa wieder in Gang
gebracht und alles wieder in behörigem Zustande komme; wie dann
Höchstdieselbe insonderheit wegen der Handwerker auf dem platten
Lande .. declariren und wollen, daß außer denen Leinwebern keine
andere, insonderheit Schuster, Tischler, Zimmerleute, Schneider, so
tdeine Kirchen- und Schulbediente seind, als welchen es noch per—⸗
mittiret sein soll, geduldet, sondern dieselbe in Zeit von vier Wochen
alle in die Städte geschaffet und darin vor ihr Unterkommen ge—
sorget werden soll. Zu welchem Ende von neuem eine accurate
Untersuchung angestellet, an die sämtliche Commissarios locorum