Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 397, 398. — 12. März 173 
Die Königlichen Oberjäger von Lettow und Bauer be— 
sorgen alle Holz-⸗, Forst- und Jagdsachen, ein jeder in seinem De— 
partement, und tragen, wenn sie gegenwärtig, das nöthige vor im 
Collegio, signiren die darauf veranlaßte Fxpeditiones, unterschreiben 
auch alle in Forstsachen abzulassende Relationes. Wenn sie ab— 
wesend sein, tragen die in Forstsachen einkommende Berichte die 
Departementsräthe vor. 
Xotandum. 
Das Collegium kommt, wenn es die Nothwendigkeit erfordert, 
täglich, auch wohl des Nachmittages zusammen, sonsten aber sollen 
nur vier ordinäre Kammertage gehalten werden, als Dienstag, 
Mittwoch, Freitag und Sonnabend. In denenselben tragen die 
Departementsräthe alles, was nur aus ihren Departements einläuft, 
wenn es zuvor von dem Präsidenten ihnen zugeschrieben ist, vor. 
Damit aber solches mit Fundament geschehe, so müssen allemal 
Anteacta nachgesehen werden. 
Die mundirte Reélationes unterschreibt ein jeder Rath, der 
solche angegeben, zuerst, ehe sie zur Unterschrift des Präsidenten 
kommen, und ist solches alsdenn der Beweis, daß die Munda 
mit denen Concepten collationiret, die data, so darin angeführet 
worden, recht allegirt, die angeführte Beilagen alle mit beigeleget 
und in der Kanzlei nichts versehen worden. 
Wie denn auch der Departementsrath fleißig nachhören muß, 
ob die Reélationes richtig abgesandt und zur Post gegeben worden. 
Wenn jemand eine Relation zu unterschreiben Bedenken träget, 
muß er rationem dissensus derselben schriftlich beilegen. 
Die Correferenten müssen sich alle Sachen ihrer Referenten 
wohl bekannt machen, mit einander die ihnen zugeschriebene Berichte 
communiciren, damit sie bei dem Vortrag einander assistiren können 
und kein Umstand dabei vergessen werde, es muß auch solcher Vor— 
trag ohne Passion und Nebenabsicht sidelement geschehen. 
In Abwesenheit des Referenten trägt der Correferent dessen 
Departementssachen vor, es muß auch alles ordentlich in Collégio, 
wie obgemeldet worden, vorgetragen, keine Decreta aber ohne ge— 
schehenen Vortrag bei Strafe eines monatlichen Tractaments ab— 
gefaßt werden.
	        
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