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Nr. 397, 398. — 12. März 173
Die Königlichen Oberjäger von Lettow und Bauer be—
sorgen alle Holz-⸗, Forst- und Jagdsachen, ein jeder in seinem De—
partement, und tragen, wenn sie gegenwärtig, das nöthige vor im
Collegio, signiren die darauf veranlaßte Fxpeditiones, unterschreiben
auch alle in Forstsachen abzulassende Relationes. Wenn sie ab—
wesend sein, tragen die in Forstsachen einkommende Berichte die
Departementsräthe vor.
Xotandum.
Das Collegium kommt, wenn es die Nothwendigkeit erfordert,
täglich, auch wohl des Nachmittages zusammen, sonsten aber sollen
nur vier ordinäre Kammertage gehalten werden, als Dienstag,
Mittwoch, Freitag und Sonnabend. In denenselben tragen die
Departementsräthe alles, was nur aus ihren Departements einläuft,
wenn es zuvor von dem Präsidenten ihnen zugeschrieben ist, vor.
Damit aber solches mit Fundament geschehe, so müssen allemal
Anteacta nachgesehen werden.
Die mundirte Reélationes unterschreibt ein jeder Rath, der
solche angegeben, zuerst, ehe sie zur Unterschrift des Präsidenten
kommen, und ist solches alsdenn der Beweis, daß die Munda
mit denen Concepten collationiret, die data, so darin angeführet
worden, recht allegirt, die angeführte Beilagen alle mit beigeleget
und in der Kanzlei nichts versehen worden.
Wie denn auch der Departementsrath fleißig nachhören muß,
ob die Reélationes richtig abgesandt und zur Post gegeben worden.
Wenn jemand eine Relation zu unterschreiben Bedenken träget,
muß er rationem dissensus derselben schriftlich beilegen.
Die Correferenten müssen sich alle Sachen ihrer Referenten
wohl bekannt machen, mit einander die ihnen zugeschriebene Berichte
communiciren, damit sie bei dem Vortrag einander assistiren können
und kein Umstand dabei vergessen werde, es muß auch solcher Vor—
trag ohne Passion und Nebenabsicht sidelement geschehen.
In Abwesenheit des Referenten trägt der Correferent dessen
Departementssachen vor, es muß auch alles ordentlich in Collégio,
wie obgemeldet worden, vorgetragen, keine Decreta aber ohne ge—
schehenen Vortrag bei Strafe eines monatlichen Tractaments ab—
gefaßt werden.