Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Kriegsvorbereitungen. Verhütung von Collisionen. 657 
thun wird, an seiner Statt der Generallieutenant von Egel und 
Generalmajor von Platen in Dero Preußischen Regierung wegen 
der Kriegessachen und Vorfallenheiten Sitz und Stimme haben sollen; 
und befehlen Sie dahero Dero General-Directorio .. das nöthige 
dieserwegen zu veranlassen.!) 
102. Erlaß an alle Kammern. 
Berlin, 12. April 1754.2) 
Conc., Auf Sperialbefehl gez. Grumbkow, Görne, Viereck, Viebahn, Happe. — Gen.⸗Dir. Pommern. 
Tit. XXIX. Nr. 5. 
Maßnahmen zur Verhütung von Collisionen mit den 
Justizcollegien. 
Es ist Uns zu Unserm nicht geringen Mißfallen hinterbracht, 
daß einige Zeit her durch verschiedene zwischen Unsern Krieges— 
und Domänenkammern und Justiz-Collegiis auch anderen Juris— 
dictionen entstandene Streitigkeiten und Collisionen nichts als Auf— 
enthalt derer Hauptsachen, imgleichen schwere vergebliche Kosten und 
Schaden derer litigirenden Parteien verursachet, mithin Unsere landes— 
väterliche Intention zu schleuniger rechtlicher Abthuung aller Sachen 
strafbarer Weise behindert werden. 
Wir befehlen Euch daher alles Ernstes, hinkünftig, wann ein 
Euch zweifelhafter casus ratione jurisdictionis vorkommt, zuvorderst 
auf das genaueste pflichtmäßig nachzusehen, ob und was für 
fundamentelle Verfassungen, Ordnungen oder Reglements, woraus 
die Competenz der Jurisdiction zu ersehen, bereits verhanden, und 
solchenfalls Euch, damit es keiner vergeblichen Berichte und Anfragen 
Demgemäß Erlaß vom 5. Mai 1734 an die Preußische Regierung 
Ausf., ggez. Grumbkow, Viereck im St.⸗A. Königsberg a. a. O.). 
Bereits am 15. März 1734 war im Geheimen Etatsrath beschlossen 
worden, ein Rescript derart an alle Kammern ergehen zu lassen. Das Project 
dazu war dem General⸗Directorium zur Begutachtung zugesandt worden (Ausf., 
gez. Schlippenbach, Broich, Marschall, Bülow). Unterm 12. April sprach das 
General-Directorium sein völliges Einverständnis damit aus und erklärte sich 
bereit, einen Erlaß an die Kammern expediren zu lassen, doch mit dem Beifügen, 
daß sie „soviel möglich zum Voraus alle casus, worüber noch Zweifel sein möchte, 
... specificiren und einsenden sollen, damit die Sache mit einmal reguliret werde“ 
(Conec., gez. Viebahn). 
Acta Borussica. Behördenorganisation V
	        
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