Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 402, 403. — 12.-15. April 1734. 
bedürfe, von selbst darnach zu bescheiden, auch ohne einige Weit— 
läuftigkeiten Euch darnach schuldigst zu achten. 
Sollten aber vorangeführte Fundamenta sich nicht finden und 
das ganze Collegium gewiß sein, daß dergleichen über die vor— 
kommende Sache, wohin solche gehöre und auszumachen sei, gar 
nicht verhanden, so habt Ihr unverzüglich darüber anhero mit 
deutlicher und pflichtmäßiger Exponirung des Casus und des wahren 
und eigentlichen objecti litis vorläufig ex officio zu berichten und 
die Decision von hier aus zu erwarten. Und damit dem großen 
Unwesen der continuirlichen Collisionen und denen vorgedachten, 
daraus entstehenden übelen Folgen einmal mit Effect gesteuret und 
ein Ende gemacht werden möge, so sollen von dato an bei allen 
vorkommenden Collisionen, so lang dieselbe dauren, nicht die 
geringste Sportuln oder Gebühren von der einen oder andern 
Partei bei Strafe deren vierfacher Erstattung gefordert oder ge— 
nommen werden, und zwar so wenig in der Hauptsache als wegen 
Ausmachung derer Dispute über die Collisionen, und über das soll 
dasjenige Collegium oder dasjenige Alembrum, welches wird be— 
funden werden, gegen die schon verhandene Verfassungen, Ordnungen 
und Reglements zur Ungebühr Collisiones angefangen und souteniret 
zu haben, jedesmal 25 Rthlr. ex propriis zur General-Strafkasse 
bei deren Decision zu erlegen, condemniret, solche Strafe auch ent— 
weder auf das prompteste beigetrieben oder denen Memhbris, welche 
Besoldung genießen, ohnfehlbar abgezogen werden, weil Wir dem 
so unnützen und gar zu gemein werdendem Wesen der Collisionen 
und daraus nothwendig nur folgendem Aufenthalt derer Haupt— 
sachen und dem Ruin der Unterthanen einmal mit Nachdruck überall 
wollen abgeholfen, einen jeden in seine Schranken und Grenzen ge— 
wiesen und darin die Sachen selbst prompt und rechtlich auf eines 
jeden Pflicht und Gewissen abgethan und zu dem Ende über diese 
Unsere .. wohlbedächtige und ernstliche Verordnung stricté gehalten 
und selbige bei allen Fällen ohne einige Nachsicht zur Execution 
gebracht wissen. 
Damit auch die Sache um so viel eher reguliret und auf einen 
festen Fuß gesetzt, mithin vors künftige alle Colliciones und con- 
lictus jurisdictionis vermieden werden mögen, so habt Ihr zum 
Voraus so viel möglich, alle annoch streitige oder zweifelhafte
	        
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