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Nr. 402, 403. — 12.-15. April 1734.
bedürfe, von selbst darnach zu bescheiden, auch ohne einige Weit—
läuftigkeiten Euch darnach schuldigst zu achten.
Sollten aber vorangeführte Fundamenta sich nicht finden und
das ganze Collegium gewiß sein, daß dergleichen über die vor—
kommende Sache, wohin solche gehöre und auszumachen sei, gar
nicht verhanden, so habt Ihr unverzüglich darüber anhero mit
deutlicher und pflichtmäßiger Exponirung des Casus und des wahren
und eigentlichen objecti litis vorläufig ex officio zu berichten und
die Decision von hier aus zu erwarten. Und damit dem großen
Unwesen der continuirlichen Collisionen und denen vorgedachten,
daraus entstehenden übelen Folgen einmal mit Effect gesteuret und
ein Ende gemacht werden möge, so sollen von dato an bei allen
vorkommenden Collisionen, so lang dieselbe dauren, nicht die
geringste Sportuln oder Gebühren von der einen oder andern
Partei bei Strafe deren vierfacher Erstattung gefordert oder ge—
nommen werden, und zwar so wenig in der Hauptsache als wegen
Ausmachung derer Dispute über die Collisionen, und über das soll
dasjenige Collegium oder dasjenige Alembrum, welches wird be—
funden werden, gegen die schon verhandene Verfassungen, Ordnungen
und Reglements zur Ungebühr Collisiones angefangen und souteniret
zu haben, jedesmal 25 Rthlr. ex propriis zur General-Strafkasse
bei deren Decision zu erlegen, condemniret, solche Strafe auch ent—
weder auf das prompteste beigetrieben oder denen Memhbris, welche
Besoldung genießen, ohnfehlbar abgezogen werden, weil Wir dem
so unnützen und gar zu gemein werdendem Wesen der Collisionen
und daraus nothwendig nur folgendem Aufenthalt derer Haupt—
sachen und dem Ruin der Unterthanen einmal mit Nachdruck überall
wollen abgeholfen, einen jeden in seine Schranken und Grenzen ge—
wiesen und darin die Sachen selbst prompt und rechtlich auf eines
jeden Pflicht und Gewissen abgethan und zu dem Ende über diese
Unsere .. wohlbedächtige und ernstliche Verordnung stricté gehalten
und selbige bei allen Fällen ohne einige Nachsicht zur Execution
gebracht wissen.
Damit auch die Sache um so viel eher reguliret und auf einen
festen Fuß gesetzt, mithin vors künftige alle Colliciones und con-
lictus jurisdictionis vermieden werden mögen, so habt Ihr zum
Voraus so viel möglich, alle annoch streitige oder zweifelhafte