Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Verhütung von Collisionen. Kirchenwesen in Lauenburg-Bütow. 659 
easus fori compeétentis, worüber noch keine klare Decision ver— 
handen, mit Anführung aller nöthigen Umstände zu specificiren und 
ehestens einzusenden. 
105. Bericht des Oberhauptmanns von Cauenburg und Bütow, 
Philipp Otto von Grumbkow an die Pommersche Regierung. 
Stettin, 15. April 1734. 
Tigenhändig. — St.-A. Stettiu. Herzgl. Stettiner Arch. l—'. J. Tit. do. Nr. 149. 
Kirchenwesen in Lauenburg und Bütow. 
Der Königlichen Regierung danke ich vor Communication des 
Rescripts,')) welches über die Eingabe des Doctor Schultzen aus 
Königsberg“) wegen vermeinter Irregularité des geistlichen Wesens 
in denen Lauenburgischen und Bütowschen Landen ergangen. Da 
aber bekanntermaßen diese Lande nicht unter die Königliche Re— 
gierung gehören, noch zu denen Pommerschen Provinzen gerechnet 
werden, S. K. M. auch selbsten über das die .. Verfügung ge— 
machet, daß ich als Oberhauptmann in ermelten Landen nichts ver— 
anlassen solle, worüber ich nicht zuforderst Dero .. Ordre erhalten, 
so muß vielleicht aus Versehen der Berlinschen Kanzelei solch .. 
Rescript an die Königliche Regierung gekommen sein. Sobald mir 
nun von Hofe etwas in dieser Sache zugefertigt werden wird, so 
werde sofort meinen .. Bericht abstatten und zeigen, daß der 
Doctor Schultze nicht nöthig gehabt, sich über das schlechte Christen— 
thum in solchen Landen zu moviren, weilen eines Theils sein Vor— 
geben nicht gegründet, andern Theils aber er gar keine Connaissance 
noch Information von solchen Landen hat, als worinnen der Bischof 
von Cujavien das Consistorium repräsentiret und Unsere arme 
wenige Evangelische Christen Gott danken müssen, daß sie in denen 
Schultzen- und Bauerhäusern zusammen kriechen und als in écclesia 
pressa ihren Gottesdienst verrichten können. Der Herr Doctor 
1) Vom 11. März 1734 (Ausf., Auf Specialbefehl gez. Schlippenbach, 
Cocceji, Bülow). 
) 28. Februar 1734. Schultze hatte angegeben, daß die Lauenburgschen 
und Bütowschen Prediger und Kirchen unter keinem Consistorio ständen und 
daher die Prediger dort sich nicht nur examiniren und ordiniren ließen, wo, und 
nachher thäten, was sie wollten, sondern auch keine Visitationen gehalten würden.
	        
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