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Nr. 404. — 16. April 1734.
Schultze würde besser thun, wann er sich um das Christenthum in
Königsberg, wohin er gesetzet ist, bekümmerte und den Hof nicht
mit Sachen behelligte, welche über seinem Verstand sind.
104. Bestallung für den Capitän von Grumbkow als Adjunct des
Oberhauptmanns zu LCLauenburg und Bütow.
Berlin, 16. April 1734.
Conc., gez. Viebahn. — Gen.Dir. Pommern. Tit. XX. Nr. 20.
Adjunet des Oberhauptmanns zu Lauenburg und Bütow.
Durch Cabinetsordre, Potsdam, 12. April 1734, war der Capitän
von Grumbkow zum Adjuncten des Oberhauptmanns zu Lauenburg und
Bütow bestellt worden.) In seiner Bestallung heißt es:
.. Absonderlich muß er, wenn er hiernächst zum Besitz und
Genuß dieser Function gelanget, diejenige Verrichtungen, so zu der
Zeit, als die Lauenburgische und Bütowsche Lande noch bei der
Kron Polen gewesen, von denen Woiwoden, Vicewoiwoden und dem
dubcameracio der Lande Preußen zu deren Verwaltung und Bestem
geschehen, in solchen Districten denen Verfassungen gemäß gehörig
expediren, auch mit Zuziehung eines evangelischen Predigers des
Orts diejenige Sachen, so zwischen denen Predigern daselbst vor—
lommen und sonst ad forum ecclesiasticum gehören, schlichten, nicht
minder Unsere hohe Regalia und Jura durchgehends sowohl in
ecclesiasticis als politicis wohl und genau beobachten und dahin
sehen, daß Unsere Grenzen und Gerechtsame auf keinerlei Weise ge—
schmälert, auch die Aemter und Städte für kein ander korum als
das judicium capitanéale, salva appellatione an Unsere höchste
Person, gezogen, übrigens aber einem jeden derer in den Lauen—
burgischen-Bütowschen Landen Eingesessenen prompte und unparteische
Justiz ohne Ansehung der Personen, auch ohne Annehmung einiger
Geschenke oder Promessen administriret, zu dem Ende auch die
Seymicks und Gerichtstage ordentlich und zu rechter Zeit gehalten
werden. Ferner soll er sich sodann zu Bütow alle Marktzeiten, so
oft es seine anderweite Verrichtungen in Unserm Dienst zulassen,
Ausf. — An die Reerutenkasse hatte Grumbkow 196 Thlr. 12 Gr. zu
ah!en