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Nr. 37. — 20. Juni 1730.
rechtes gethan, so befehlen Wir Euch kraft dieses anderweit ernstlich,
Euch wegen oftgedachter Jurisdictionssache unverzüglich zusammen
zu thun, welchergestalt denen obberührten Mängeln und Mißbränchen
hinlänglich am füglichsten abgeholfen und das Jurisdictionswesen
in gute Ordnung gesetzet werden könne, reiflich zu erwägen und Uns
zu dem Ende pflichtmäßige, in Recht und Billigkeit gegründete und
dem publico nützliche Vorschläge zu thun, auch ein deshalb zu
publicirendes Ediet zu entwerfen und Uns solches zur Approbation
einzusenden.
In einem Postscript zu dem Berichte vom 12. April 1730 hatte die
Regierung am 26. Mai 1730 die Erinnerungen und Proteste gegen die
Einsendung der Jurisdictionalverfolgungen und den deshalb abgestatteten
Bericht vom 9. März 1724 eingesandt (Ausf., gez. Motzfeldt, Rässfeldt,
Becker, Diest, Motzfeldt, Motzfeldt), die die wirklichen Geheimen Etatsräthe,
der Regierungspräsident und der Vicepräsident, Freiherr von Strünckede,
von Quadt und von Wylich in pleno vorgebracht hatten. Nach dem
Protocoll der Sitzung vom 24. Mai 1730 hatten diese 3 Regierungs⸗
mitglieder erst vor kurzem den Generalbericht vom 9. März 1724 kennen
gelernt und dabei ersehen,
„daß die praesentes nur von der gelehrten Bank gewesen, im
Uebrigen auch darin dergleichen Sachen enthalten, welche theils alle
Jurisdictionseinhabere touchirten, theils wie darin angegeben, sich
nicht verhielte, theils auch nach itzigen Umstünden und der Sachen
Zustand gar nicht applicabel seien.“
Sie hatten sich ferner gegen die neuerliche Einsendung des Berichtes
oom 9. März 1724 ausgesprochen, weil dadurch
„bei S. K. M. denen sämtlichen Jurisdictionseinhabern ein
unverdienter Verdacht, wo nicht gar eine Ungnade zugezogen werden
könnute.“
In einem zweiten Erlaß an die Clevische Regierung vom 20. Juni
1730 hieß es daraufhin:)
1) Mit diesem Erlaß wurden die Akten des Fiscus gegen die Wittwe
o. Reck wegen 1677, ferner gegen v. Reck zu Reck wegen 1709, endlich gegen
den Einhaber der Jurisdiction im Gericht und Freiheit Castrop zurückgeschickt,
„weil darin definitive oder interlocutorie ratione fori nunmehr erkannt
werden muß“.