Griminalia in der Grafschaft Ravensberg. 735
Kammer bereits verschiedentlich angehalten.“ Die Ravensbergischen Beamten
leben in der Erwartung, daß die Verfassung des Amtes Ravensberg nicht
geändert werde. Im übrigen geben sie anheim, „ob es nicht sowohl zu
besonderer Beförderung E. K. M. .. Jutention, Dero Lande von laster⸗
haften Leuten zu saubern als auch zum Soulagement derer Unterthanen
gereichen dürfte, für die combinirte Provincien eine besondere Veranstaltung
machen zu lassen, woselbst die, so ad operas publicas condemniret werden,
hingebracht werden können, damit die Unterthanen zur eigenen und des
tisci regii Beschwerde selbster, dergleichen condemnirte Malefikanten in die
so sehr von hiesigen Provincien entfernte Fesummgen Spandau und Wesel
zu escortiren, üherhoben bleiben können.“
Die Regierung, die am 22. April 1735 darauf berichtete,) gab zu,
daß was sie vorgebracht habe, nur auf die Sparenbergischen Beamten
zuträfe; von diesen habe sie 9. Juni 1734 uur berichtet. Diese seien
illiterati, hätten aber dennoch keinen vereideten Justitiar. Die Regierung
bat darum nochmals um Bescheid auf ihre Vorschläge. Was im übrigen
den Vorschlag der Ravensbergischen Beamten veträfe, ein Zucht- und
Arbeitshaus auf dem Sparenberge anzulegen, so könnten sie ihn nur
lebhaft unterstützen,
immaßen Wir mit denen nach Spandau oder Wesel con—
demnirten Inquisiten allemal in der äußersten Verlegenheit sein, da
solche meistentheils zu Aufbringung der, Transportkosten, welche sich
für einen Inquisiten an die 20 Rthlr. plus minus belaufen, nicht
vermögend und das zu denen fiscalischen Kosten im Etat ausge—
worfene und dednetis deducendis auf 450 Rthlr. nun belaufende
Quantum von denen Atzungskosten und andern Ansgaben absor—
biret wird.“
Am 3. November 1735 wurde dieser Bericht den Sparenbergischen
Beamten zugesandt (Conc., gez. Cocceji)j.
156. Bestalluns des Geheimraths Hans Christoph v. Görne als
Vicepräsident beim Kammergericht.?)
Berlin, 25. Januar 1735.
Cone., gez. Cocceji. — R. 9. J. 7.
Bestellung eines Adjuneten des Kammergerichtspräsidenten.
Der Geheimrath v. Görne wird dem Wirklichen Geheimen Etatsrath
v. Broich in dessen Präsidentenbedienung beim Kammergericht adjungirt
und zugleich zum Vicepräsidenten ernannt.
i) Ausf. — R. 34. Nr. 1804.
20 Vgl. dazu Stölzel, Rechtsverfassung II. S.
12