Bestallung für H. Chr. v. Görne. Mind. Vorspannwesen. 737
wann er etwa wegen derer Verordnungen, die er kraft seines Amts
in Unserm Namen machet, angefochten und angefeindet werden
sollte, gegen männiglich kräftigen Schutz halten wollen.
Dahingegen soll er, der p. von Görne, nicht allein aller einem
Vice-Präsidenten und adjungirten Kammergerichts-Präsidenten ge—
bührenden Rangs, Privilegien, Freiheiten und Prärogativen sich zu
erfreuen, sondern auch, wann mehrbesagter von Broich mit Tode
abgehet, demselben in seiner Kammergerichts-Präsidenten-Charge und,
was der Autécessor an Besoldung und Emolumenten genossen, ohne
fernere Anu- und Rückfrage succediren, jedoch bis dahin ofterwähntem
p. von Broich alles ungekränkt verbleiben soll.
457. Erlaß anu die Mindische Kammer.
Berlin, 20. Jannar 1735.
Conc., Anf Speeialbefehl gez. Viereck. Gen. Tir. Minden Ravensberg. Tit. CXIV. Nr. 1
Vorspaunwesen in Minden-Ravensberg und Tecklenburg.“
Ob zwar diejenige Schwierigkeiten, so wegen der denen Land—
räthen in ihrer Instruction anfgetragenen Bestellung der Vorspann
in Eurem Bericht vom 1. hujus angezeiget werden, auf die Graf—
schaft Tecklenburg gar nicht applicahle sein, weshalb Wir auch
wegen solcher Grafschaft bei der Instruction es bewenden lassen,
angesehen der Orten die Abfuhren so stark nicht gehen, so wollen
Wir jedoch, daß es im Mindischen und Ravensbergischen bei der
bisherigen Verfassung, bis ein anderes verordnet wird, verbleiben
solle;) es muß aber bei vorkommenden Marches der Landrath
sowohl den ganzen Marsch als die Abfuhren besorgen.
i) Vgl. dazu Nr. 279. S. 466. — Nach dem Kammerbericht war die Be—
stellung des Vorspanus nach wie vor Sache der Beamten, resp. in Ravensberg
des Commissionssecretärs Alemann geblieben: die Landräthe hatten nur Atteste
auszustellen. Ferner hatte die Kammer berichtet, daß in Tecklenburg die Anf—
spänner nie eine Vergütung erhalten hätten; daher hätte sie bisher Abstand ge—
nommen, dem Landrath von Groten die Vorspannsbestellung dort aufzutragen.
2) Obwohl die Kammer nachdrücklich auf die Mißstände hingewiesen hatte,
die im Ravensbergischen aus der geringen Zahl der Landräthe resultirten.
Werner schrieb im Geueral-Directorium in margine dieser Stelle: warumb sind
diese dubia nicht eher gemacht. De hoce altum silentium.
Acta Borustieca. Behördenorganisation V