Veränderungen im Cösliner Hofgericht. Magd. RLammer. 757
zessionem et votum bei der Regierung zu Stettin haben soll. Sie
befehlen demnach Dero Wirklich Geheimten Etatsrath von Broich
hierdurch .. weiter hierunter das nöthige gehörig zu verfügen.
Wachholtz Bestallung ist vom 21. Juni 1735 datirt.
80. Erlaß an die Magdeburgische Rammer.
Berlin, 15. Juni 1755.
JAone., Auf Sperialbefehl gez. Happe. — Gen.⸗Dir. Magdeburg. Tit. III. Nr. 6.
Lontrolle über die abwesenden Mitglieder der Kammer
Als die Magdeburgische Kammer 6. Juni 1735 einen Bericht wegen
der Acciseextracte einsandte, hatten sich von den Kammermitgliedern nur
Richter, Schrader, Katt, Block, Greinert, Bessel, Becquer, Stecher, Klöst
und Müller unterschrieben. Unterm 15. Juni 1735 erging darauf fol—
gender Erlaß:
Bei den Berichten sind künftig allemal die absentes, Präsidenten
sowohl wie Räthe zu benennen, „ob sie Licentz oder in welchen Ver—
richtungen sie abwesend sind“.
Als die Kammer darauf nur die Namen der Abwesenden mit dem
Zusatz „in herrschaftlichen Verrichtungen“ notirte, erging 6. Juli 1736
ein neuer Erlaß (Conec., Auf Specialbefehl gez. Happe):
„Da wir eigentlich zu wissen verlangen, in welchen Ver—
richtungen und nach welchen Aemtern oder Städten ein jeder ver—
reiset“, sollen sie künftig „die absentes in fine relationis mit vor—
gedachter Anzeige auf demselben Bogen angeben“.
Dieser Erlaß wurde 3. April 1737 erneuert (Conc., Auf Special⸗
zefehl gez. Happe).
hruar 1735 über ihn beschwert hatte. In seiner Verantwortung vom 31. März
1735 hatte Wachholtz das Verlangen Dregers, ihm zu gehorchen, als ungerecht-
sertigt zurückgewiesen, da Dreger sich auf die bürgerliche Bank zu verfügen habe,
und auf der adligen nach der Landes- und Regimentsverfassung vom 11. Juli 1664
und der Hofgerichtsordnung von 1683 kein anderer als ein alter von Adel das
Directorium führen dürfe.