Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Veränderungen im Cösliner Hofgericht. Magd. RLammer. 757 
zessionem et votum bei der Regierung zu Stettin haben soll. Sie 
befehlen demnach Dero Wirklich Geheimten Etatsrath von Broich 
hierdurch .. weiter hierunter das nöthige gehörig zu verfügen. 
Wachholtz Bestallung ist vom 21. Juni 1735 datirt. 
80. Erlaß an die Magdeburgische Rammer. 
Berlin, 15. Juni 1755. 
JAone., Auf Sperialbefehl gez. Happe. — Gen.⸗Dir. Magdeburg. Tit. III. Nr. 6. 
Lontrolle über die abwesenden Mitglieder der Kammer 
Als die Magdeburgische Kammer 6. Juni 1735 einen Bericht wegen 
der Acciseextracte einsandte, hatten sich von den Kammermitgliedern nur 
Richter, Schrader, Katt, Block, Greinert, Bessel, Becquer, Stecher, Klöst 
und Müller unterschrieben. Unterm 15. Juni 1735 erging darauf fol— 
gender Erlaß: 
Bei den Berichten sind künftig allemal die absentes, Präsidenten 
sowohl wie Räthe zu benennen, „ob sie Licentz oder in welchen Ver— 
richtungen sie abwesend sind“. 
Als die Kammer darauf nur die Namen der Abwesenden mit dem 
Zusatz „in herrschaftlichen Verrichtungen“ notirte, erging 6. Juli 1736 
ein neuer Erlaß (Conec., Auf Specialbefehl gez. Happe): 
„Da wir eigentlich zu wissen verlangen, in welchen Ver— 
richtungen und nach welchen Aemtern oder Städten ein jeder ver— 
reiset“, sollen sie künftig „die absentes in fine relationis mit vor— 
gedachter Anzeige auf demselben Bogen angeben“. 
Dieser Erlaß wurde 3. April 1737 erneuert (Conc., Auf Special⸗ 
zefehl gez. Happe). 
hruar 1735 über ihn beschwert hatte. In seiner Verantwortung vom 31. März 
1735 hatte Wachholtz das Verlangen Dregers, ihm zu gehorchen, als ungerecht- 
sertigt zurückgewiesen, da Dreger sich auf die bürgerliche Bank zu verfügen habe, 
und auf der adligen nach der Landes- und Regimentsverfassung vom 11. Juli 1664 
und der Hofgerichtsordnung von 1683 kein anderer als ein alter von Adel das 
Directorium führen dürfe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.