Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Personalien der Clevischen Kammer. 
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Da der Clevische Krieges- ꝛc. Rath Durham wegen seiner 
schwächlichen Gesundheit des Directoris Geelhar gehabte Steuer— 
rathsbedienung nicht übernehmen kann, so haben E. K. M. uns 
befohlen,) einen Regimentsquartiermeister in Vorschlag zu bringen; 
worauf wir .. anzeigen, wie E. K. M. schon dem Regiments⸗ 
quartiermeister Dohnaischen Regiments Göring eine Anwartung auf 
eine Rathsstelle in der Clevischen Kammer oder 'eine Steuerrath— 
bedienung ertheilet haben.,) Wir zweifelen aber, es werde so wenig 
der Göring als sonst ein anderer Regimentsquartiermeister obge— 
dachte Steuerrathbedienung gerne annehmen, weilen die dabei ge— 
wesene Besoldung der Director Geelhar behalten und von des 
Durhams Gehalt nur noch 400 Rthlr. vor den neuen Steuerrath 
übrig geblieben. 
Indessen hat der Auditeur Bardelebenschen Regiments Her— 
mann, welcher auch auf eine Steuerrathbedienung, und zwar des 
p. Esseln seine, bereits exspectiviret ist, sich erkläret, diese Steuer— 
rathstelle mit denen noch vacanten 400 Rthlr. zu übernehmen. 
Königliches Marginal: 
„Barlehen sol haben 
F W.“ 
Am 21. Februar trug das General-Directorium vor, der König 
habe ihm „des General-Majors v. Bardeleben Vorstellung worin derselbe 
gebeten, daß E. K. M. seinem bisherigen Auditeur Hermann außer der 
ihm bereits conferirten Steuerrathsstelle bei denen Clevischen Städten 
westseits Rheins Sitz und Stimme als Kriegesrath in der Clevischen 
Kammer .. accordiren möchten, zufertigen lassen, ohne desfalls etwas zu 
verordnen“. Das General-Directorium trägt nun vor 
„daß die Steuerräthe wenn sie in denen Kammern votum éet 
sessionem haben wollen, solches bishero jederzeit besonders suchen 
und von E. K. M. erhalten müssen, wie denn auch verschiedene 
vorhanden, welche keine würkliche Kriegesräthe sind. Gleichwie nun 
der Auditeur Hermann nur Anfangs bloß um die Steuerrathsstelle 
angesuchet und nachdem E. K. M. ihm selbige accordiret, darnach 
vor ihm die Bestallung ausgefertiget und von E. K. M. hohen— 
händig vollzogen worden, also halten wir auch pflichtmäßig davor, 
Cabinetsordre, d. Berlin, 16. December 1735 (Ausf.). 
Cabinetsordre vom 18. Juli 1735. d. Berlin (Ausf.)
	        
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