Resolution hinsichtl. des Halberst. Trausactus von 1696. 793
äußersten Formalitäten durch alle Instantien wollen durch- und ausgetrieben
werden, immittels aber alle königlichen Contributions-, Accisen-, Zehenten-,
Brau⸗- und Krugsverlagsgerechtigkeiten mit den Aemtern durch solchen
generalen Vorwand in Unrichtigkeiten bleiben, so ist nöthig, zu Coupirung
alles dessen solche dem Fisco in allen Dingen stets opponirenden und
hierin de novo sehr relevirten Receß gründlich zu examiniren, umb
eigentlich zu sehen und festzusetzen, wie solcher in sich beschaffen, worauf
er eigentlich gehe und zu verstehen oder zu extendiren, was dessen wahre
hiecta tempore contectionis desselben gewesen ꝛc., weil sonst des Dis—
putirens darüber und über dessen Verstand und auf alles anmaßliche
Extension kein Ende ist“.
Die Resolution für das Domcapitel ist vom 26. September datirt;!)
sie lautet:
S. K. M. ꝛc. ertheilen dem Halberstädtschen Domcapitul auf
die wegen verschiedener Punkten unterm 2. hujus übergebene Vor—
stellung und .. Bitte, daß bei Decision sothaner Punkte insonder—
heit der Transakt de anno 1696 zum Fundament genommen werden
möchte, hiedurch zur .. Resolution, daß besage der Akten, so vor
tzgedachtem Vergleich ergangen, der Streit damals über folgende
Punkte gewesen, und zwar außer der Mulmekischen Sache und
in puncto laesionis rationé quartae canonicatuum
1. wegen Stötterlingenburg, weshalb Fiscus condicionem
prétii soluti angestellet und wegen Eviction der im Anschlag speci—
ficirten Pertinenzien litigirt hat;
2. wegen der vom Fisco erhobenen Vindicationsklage des
Amts Schneidlingen;
3. wegen Vindication des Dorfs Badersleben;
1 wegen Vindication der Zehnten zu Schlanstädt, Crottorf,
Schwanebeck, Croppenstädt, Wichhausen, Ritzleben, Godenhausen,
der Mühle zu Zilly und einen Hof daselbst cum fructibus;
5. über Herbeischaffung der Malter-Prästationes vom Hofe
zu Heuber und um Wiedereinräumung dieses Hofes und 8 Hufen
Landes;
6. wegen Vindication des Commißhaufes;
7. wegen Vindication des Trollbrüderklosters;
Ob sie abgegangen ist, ist fraglich, weil kein Kanzleivermerk dazu vor—
handen ift