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Nr. 514, 5315. — B. 9. December 17365
nach also die Königliche General-Kriegeskasse sich gebührend zu
achten und allen ersinnlichen Fleiß anzuwenden hat, daß bis zu
des p. Richters Besserung alles in behöriger Ordnung fortgesetzet
werde und keine Confusion entstehen möge.
514. Erlaß an die ANurmärkische Kammer.
Berlin, 8. December 1735.
Couc., gez. Happe. — Gen.⸗Dir. Kurmart. Tit. VII. N. 4.
Neuvertheilung der Kreise in der Altnark.
Demnach Wir . resolviret, daß die in der Altemark be—
findliche Kreiser uunter dem Directöre und Landräthen anders ver—
theilet und vors künftige der Director von Jagow die Arendsee-)
und Seehausische Kreiser, der Landrath von Putlitz den Stendalschen
Kreis, der Landrath von Lattorff!) den Arneburgschen und der
Landrath von Schulenburg den Saltzwedelschen Kreis respiciren
solle,) als fügen Wir Euch solches hierdurch .. zu wissen, und
habt Ihr diese neue Einrichtung nicht allein Directori und Land—
räthen der Altemark, sondern auch denen Eingesessenen eines jederen
Kreises alsofort bekannt zu machen und darunter das nöthige zu
verfügen, auch denen Landräthen anzudeuten, daß ein jeglicher die
bei sich habende Kreisacten dem Directori von Jagow cum speéci-
ficatione aushändigen solle, damit dieser die Kreisregistratur im
ordentlichen Stande halten könne.
Unter dem 3. Januar 1736 wurde diese Neuvertheilung dem Director
und den Landräthen der Altmark mitgetheilt.
In einem Erlasse vom 26. Januar 1736 an die Kurmärkische
Kammer, in dem diese Eintheilung der Kreise noch einmal confirmirt wird,
heißt es
„Wir dörften auch gar leicht bewogen werden, die Kreiser in
der Altenmark unter dortige Landräthe von 3 zu 3 Jahren ver—
wechseln zu lassen, gleich solches mit anderen Räthen bereits an—
gefangen worden“ (Conc., gez. Happe).
1) Lattorff hatte bisher den Arendseeschen Kreis respicirt. Auf seine Vor—
stellung vom 19. Januar 1736, ihm diesen zu lassen, erhielt er unter dem
26. Januar 1736 den Bescheid, daß die von ihm angeführten Momenta uner—
heblich seien (Conc., Auf Specialbefehl gez. Happe).
2p Vgl. dazu Nr. 347. S. 556.