Altmärkische Kreise. Scharfe Ordre an Viebahn. 818
515. Schriftwechsel wegen der Verbesserung des Justiz-, namentlich
des Criminalwesens.
9. December 1735 bis 9. Januar 1756.
Aus verschiedenen Aktenstücken.
Am 9. December 1735 richtete der König an den Etatsminister von
Viebahn folgende Cabinetsordre (d. Berlin. Abschrift. R. 96. B. 12):
S. K. M. ꝛc. sind von dem p. von Viebahn persuadiret, wie
er glaube, daß in Berlin die Justiz extraordinär gut administriret
werde; Höchstdieselben aber glauben dagegen, daß in der ganzen
Welt keine schlechtere Justiz sei als wie allhier und in Polen;
denn 1. notorisch, daß der Dieb, welcher vor einiger Zeit den
p. von Happen bestohlen, ) schon über drei Wochen hier ist und doch
noch nicht aufgehangen oder auf das Rad geflochten worden.
2. Gehet der hiesige Scharfrichter noch frei herum, da doch solcher
selbsten zugestanden, daß er Schweine und Puten mit Luder und
Aas fett gemachet und die Menge davon in der Stadt verkaufet,
da jedoch, wenn Justiz allhier wäre, dieser Scharfrichter schon öffent—
lich gebrandmarket und auf Lebenszeit nach Spandau in die Karre
gebracht sein sollte. S. K. M. befehlen demnach .. Dero p. von
Viebahn hierdurch, die Justiz kurz und gut und sonder alle Weit—
läuftigkeit zu administriren, oder Sie denselben zur großen Ver—
antwortung ziehen werden.
Viebahn stellte darauf noch am selben Tage folgendes vor é(eigen⸗
händig. — R. 9. X. 14):
Er. K. M. muß auf Dero heutige Cabinets-Ordre.. an⸗
zeigen, daß sowohl der Diebstahl, welchen des p. von Happe Laquay
verübet, als das Verbrechen des hiesigen Scharfrichters nicht zum
Justizdepartement, welches bei Dero Armee und beim General—⸗
Ober-Directorium mir oblieget, sondern beide zu des p. von Cocceji
Criminal-Departement über Civilpersonen gehören.
Weshalb mit E. K. M. .. Erlaubniß nach Dero hiebei ge—
äußerter .. Intention eine scharfe Verordnung an denselben und
zugleich an den von Broich auch wegen des übrigen Civiljustiz-
wesens, damit solches darnach bei allen Civiljustiz-Collegiis besser
und prompter gehen und gefast werden möge, zu Dero .. Voll⸗
ziehung .. hiebei füge.
1) Vgl. hierzu Nr. 495. S. 785
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