Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

374 
Nr. 211. — 10. December 1737. 
diejenige, welche capable gefunden werden, zwar in das Collegium, 
aber bloß als Auditores, recipiret werden. 
[XL] Im Fall nun ein Justizbedienter wider diese Unsere Ord 
nung eine Jmmediat-Ordre snb- ob obrepiren sollte, muß der Ge- 
heimte Rath nicht darauf reflectircn, vielmehr sofort ohne Ansehen 
der Person Vorstellung dargegen thun oder davor responsable sein. 
[XII.] .Damit aber die tüchtige Räthe, welche noch zur Zeit mit 
keiner Besoldung versehen sein, nicht umsonst und ohne Hoffnung 
arbeiten mögen, so haben Wir hiedurch . . declariren wollen, daß 
die Besoldungen, welche vacant werden, nicht denen Extraordinariis 
und mehrentheils jungen und unerfahrnen Leuten, sondern bloß 
denen Ordinariis, mithin tüchtigen und meritirten Meuibris, nach 
dem Alter ihrer Reception in das Collegium zugewandt werden. 
Gestalten Wir dann Unserm Geheimten Raths-LoUe^io und 
einem jeden, welcher denen Justiz-Collegiis vorstehet, hiedurch an 
befehlen, dahin zu vigiliren, daß niemand hierunter Dort geschehen 
möge. Und wann auch jemand eine dieser Unserer Verordnung 
entgegenlaufende Verordnung snb- et obrepiren sollte, so soll die 
selbe alsdann wie jetzo und jetzo tvie alsdann nichts vperiren, 
sondern gänzlich entkräftet und ohne alle Wirkung, der Jmpetrante 
auch schuldig sein, über kurz oder lang das dupliun von dem, was 
er wirklich genossen, zu erstatten. 
2U. Immcdiatberichte des General-Directoriums. 
Berlin, fO. und 2‘\. December \737. 
AuSf., gez. WrmnOUuu, Gürne, Viereck, Vicbahn, Huppe. — Geu.-Dir. CSU*uc. 
Tit. LXXXV. Sect. J. Nr. 13. Vol. 2. 
' ' Ts ~— Frage der Clevischen Landestaxativn und Peräquation. 
Mit E. K. Mc. . Genehmhaltung ist die General-Landes 
vermessung im Clevischen bis auf ein weniges würklich geschehen, 
es soll auch nunmehrv zur gewöhnlichen Taxation und Egalisiruug 
derer steuerbaren Stücken geschritten werden. 
Was vor Nutzen dem Lande dadurch werde gestiftet werden, 
lässet sich noch zur Zeit und bevor das ganze Werk geendigct ist, 
nicht wohl demonstriren, jedoch versichert die Clevische Kammer zum 
Voraus, daß dadurch unter denen Contribnenten alle Prägravastion
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.