Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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92t. 232, 235. - 10.-12. Februar 1737. 
vorzunehmende Verrichtungen und Deliberationen sich fast jährlich 
gehäufet, mithin der Stände Depntirte länger beisammen zu bleiben, 
folglich auch mehrere Kosten wie vormalen zu machen genöthiget 
gewesen,') so wird es von E. K. M. . . Gnade depcndiren, 
ob Höchstdieselbe, in mehrerem Betracht, daß die meiste von 
denen Deputirten, welche diese Ausgaben mit veranlasset, bereits 
verstorben, obgemelte defectirte Posten niederschlagen zu lassen 
geruhen wollen. 
Dagegen die Stände sich nicht werden entbrechen können, die 
Interessen, welche ihre Rendanten von Jahren zu Jahren bis ans 
1l904 Thaler 22 st. 4 Pf. gezogen, imgleichen die wider Verbot 
von neuem aufgenommene Capitalien L 1427 Thaler wieder herbei 
zuschaffen; welches wir dann nach erfolgter . . Resolution zu be 
sorgen nicht ermangeln werden. 
Königliches Marginal: 
„haben sie überschritten, solln sie ex Propriiss bezahlen und 
das Landt nits da zu geben F. W." 
Demgemäß 18. Februar 1738 Erlaß au die Oberrechcukanimcr und 
Nvlificatio» für die Stände (Conc., Auf Specialbefchl gcz. Görue). 
232. Sdiet wegen der ^mmediatbeschwerden über die ^ustizcollegia?) 
Berlin, (0. Februar (758. 
Ausf., ggez. Cocceji, Biebahn, Broich; Conc. gez. von denselben. — R. 9. X. l g. Vol. I u. 
(Mylius, Cout. J. Sp. 127—131. Scotti II. Nr. 1292. S. 1220.) 
Betr. Jminediatbeschwerden über die Justizcollegia. 
In dem Edict wird befohlen, 
1. daß niemand mit Vorbeigehung der ersten Instanz den König 
iwmsäiate mit Klagen behelligen solle, weil der König nicht wolle, daß 
die rechtshängigen Sachen durch Jmmediatverordnnngen von ihre» ordent 
lichen Instanzen und von dem Wege Rechtens abgezogen oder darauf 
wider die Rechte und Ordnungen reflectirt werden solle (Abschnitt 1—4 
und 6). 
1 ) Vgl. dazu S. 241 Ani». 
2 ) Das Edict enthielt zuerst nur die Punkte 1 und 3. Die erste Ausf., 
vom 11. Januar 1738 datirt, wurde dann nach einem Beschluß des Geheimen 
Etalsraths von, 10. Februar 1738 durch den Passus wegen der Klagen über die 
Justizbehörden erweitert (Punkt 2). — Zur Vorgeschichte vgl. Nr. 181. S. 289 
und zur Publication S. 370. Anm. 1, zur Sache vgl. Bd. VI. I. S. 97.
	        
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