Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

König!. Marginal. Preuß. Collegien i» Mansfeld. 
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copeilichen Anlage berichtet/) daß die fürstlichen Räthe zu Eisleben 
sich hierunter nicht subniittiren und dem Commissario loci die 
Dircction über die rathhäuslichen Revenuen snichtj gestatten, noch 
eine und andere von ihm z» machende Disposition annehmen 
wollen, sondern der Meinung sein, daß dieses alles vor den Grafen 
von Mansfeld und dessen Kanzelei gehöre, mithin also nöthig ist, 
daß die ergangene Ordres durch Zwangsmittel zum Effect gebracht 
werden, so ersuchen II. EE. wir dienstlich, Dero . . Meinung uns 
beliebigst zu eröffnen, wie solches am füglichsten zu bewerk 
stelligen sei?) 
Am 27. August 1738 meldete das Gcneral-Dircctorium ferner den 
Ministern vom auswärtigen Departement, daß nach einem näheren Bericht 
der Magdeburgischcn Kammer vom 26. Juli 1738 (Abschrift) die Maus- 
feldischcn Räthe wider solche, dem Oommissario loci beigelegte Cvucurreuz 
bei der Magdeburgischcn Regierung protestirt hätten nnv eventuell an den 
Rcichshofrath appellire» wollten. Da nun, wie die Magdeburgische 
Kammer versichere, die conmiissani locorum in den Städten Mansfeld, 
Leimbach und Gerbstädt mit dem rathhäuslicheu Wesen nichts zu thun ge 
habt, und in Schraplau die Mansfeldischcn Räthe sich einen Eingriff nicht 
erlaubt hätten, so habe das Gcueral-Dircctorium die Magdcburgische 
Kammer angewiesen?) es bei dem Erlaß vom 3. Mai 1735 zu belassen. 
Die Antwort der Minister vom auswärtigen Departement erging 
unter dem 20. September 1738. Ohne eine Antwort auf den Erlaß an 
die Magdeburgische Regierung vom 9. August abzuwarten, erließen sie 
folgendes Rcscript, Berlin, 20. September 1738 (Conc., gcz. Borck, Pvde- 
wils, Thulcmeier): 
Uns ist zwar erinnerlich, was Wir wegen des rathhäuslichen 
Wesens in der Grafschaft Mansfeld, Magdeburgischer Hoheit, sub 
dato des 9. Augusti jüngsthin an Euch rescribiret; allermaßen Wir 
aber nach) näherer der Sad)cn Erwägung gut gefunden, es bei dem 
jenigen bewenden zu lassen, was wegen Administration der rath- 
hänslichen Pertinenzicn in denen Städten Mansfeld, Leimbad) und 
Gerbstädt bisher üblich gewesen, dergestalt, daß die gräfliche Kanzlei 
') Magdeburg, 26. Juni 1738. 
“) I» Berfolg dieses Schreibens wurde die Magdeburgische Regierung 
unteriu l>. August zu Vorschlägen aufgefordert (Conc., gez. Borck, Podewils, 
Thuleuieier). 
3 ) Erlast vom 27. August 1738 (Abschrift).
	        
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