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Erster Teil.
widerrechtlich eingeführt war,) und die Brücken dort nicht von
Amte, sondern von der Stadt unterhalten wurden. Auch de
bisher vom Stargarder Magistrat im Johannismarkt erhoben
Torzoll von Viktualien und Leinwand nebst den dabei eingeschlichene,
Akzidentien wurde aufgehoben, und der Magistrat auf das Stätte
geld beschränkt.
Mit Anklam und Uckermünde blieb der ganze westliche Zipfe
von Pommern außerhalb der Generalverzollung, Pasewalk bildet
den westlichsten Generalzoll. Die alte Zollrolle für die Amte
Anklam, Treptow und Klempenow von 1599, erneuert 1706, be
trug nur etwa ,, des Generalzolls, so daß der hier lebhafte aus
ländische Durchgangsverkehr günstig gestellt war. Der Zoll trr
nicht den Wasserverkehr, auch nicht die in die Stadt gebrachten un
da verkauften, sondern nur die zu Land durch- und ausgehende
Waren, und auch davon nicht, was die Bürger absandten. Ma
wagte die Rolle wegen des Friedenstraktats mit Schweden nicht;
ändern, observanzmäßig aber wurden nicht die wenigen und niedrige
Sätze der Rolle erhoben, sondern alle Waren verzollt und mei
mit höheren Sätzen, während die Anklamer nur das in der Rol
Enthaltene verzollen wollten. Die Kammer entschied auch na—
wiederholter Untersuchung der dortigen ungeordneten Verhältnisse,
es solle eine neue Rolle angefertigt, darin sollten die fehlende
Waren nachgetragen, die bisher geringeren Sätze für Inländer den
für Fremde gleich gemacht, und die vorhandenen Brüche nach obe
abgerundet werden. Dagegen ließ sie in der etwas später m
herausgegebenen See-Zollrolle für Swine und Dievenow,)d
der Wolgaster gleich war, die alten Sätze fast ganz unverändet
sogar nach der alten Münze und mit den bisherigen Unterschied
zwischen Fremden und Inländern; nur die vorher den Zöllnen
erlaubten Akzidentien wurden auch hier abgeschafft.
Im östlichen Pommern gehörten die ehemals polnischen G
biete Lauenburg, Bütow und Draheim nicht zur Generalverzollun
In der Stadt Lauenburg wurde seit 1700 ein Pferdezoll erhoba
als eine Entschädigung für die Kontributionskasse, nachdem d
—
Ut
d
i)j Vgl. Bd. J, S. 324.
) Reskr. v. 12. März 1728 (Stettin D.⸗A. Vorp. Zolls. XIV, 19).
3) s. d. Stettin, 17. Juni 1730 (ebenda Nr. 12).