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Abweichungen von der Generalverzollung.
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Stadt 100 Hufen von ihrem Quantum abgeschrieben waren. Der
Zoll wurde 1708 an die Stadt überlassen, da sie 15 Brücken und
Steindämme zu unterhalten hatte, im Juli 1715 wurde er ihr
wieder entzogen, weil sie die Originalverleihung nicht vorzeigen
konnte. Aber auch nachdem der Magistrat diese gefunden und
eingeschickt hatte, und obwohl seine Bitten vom Oberhauptmann
v. Grumbkow unterstützt wurden, wurde ihm der Zoll nur auf
einige Jahre noch gelassen und ging mit 1. Dezember 1721 wieder
in Königliche Verwaltung über.!)
In Tempelburg, dem Städtchen der Starostei Draheim,
blieb der alte Zoll aus polnischer Zeit, er wurde bei der Akzise—
kasse erhoben und war nur etwa halb so hoch als der gewöhnliche
Zoll. Im übrigen blieb der starke Viehhandel in diesem Amte un—
verzollt.
Noch eine Ausnahme vom Generalzoll wurde beibehalten.
In jenem in polnisches Gebiet vorspringenden Zipfel des Amts
Neustettin mit dem Zoll Ratzebuhr und dessen Nebenzoll Flederborn
durchschnitten einige Straßen auf wenige Meilen pommersches Ge—
biet. Hier wurde, um diesen Verkehr nicht zu verscheuchen, statt
des Warenzolls nur 2 Gr. vom Frachtwagenpferd und / Gr. von
anderen Wagenpferden und ledigen Pferden, und statt des gewöhn—
lichen Viehzolls nur ein geringes sog. „Treibegeld“ (Rindvieh 8,
Hammel 4, Schaf 2 Pf.) erhoben. Als die Kammer den Versuch
machte, den früher (1666 —89) hier erhobenen Warenzoll und die ge—
naue Visitation wieder einzuführen?), fuhr kein Wagen mehr hier
durch, sondern alle blieben nun auf der polnisch-märkischen Straße,
die ohnehin näher war und nur wegen der polnischen Plackereien
gemieden wurde. Daher mußte alsbald wieder der alte Brauch
hergestellt werden. Das neue Zollreglement von 1727 bestimmte
nun zwar, daß die Polen in Neustettin, Ratzebuhr und Flederborn
nur 3 Pf. vom Pferd und nur, wenn sie weiter ins Land hinein—
gingen, den Generalzoll erlegen sollten, wegen der Frachtwagen
und des Viehs aber traten nun die gewöhnlichen Sätze ein. Auf
die ersten Beschwerden hin wurde das zwar suspendiert; dann
Stettin D.⸗A. Zolls. Hp. Spec. 238.
2) Verordnungen vom 22. Juli und 26. August 1713 und vor allem vom
7. Januar 1715 (ebenda 225.
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