Unvollkommenheit der pommerschen Zollregelung. 85
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Vorbild herangezogen worden war, eine Zolleinheit hergestellt worden
wäre; bei der ineinander greifenden Lage der beiden Provinzen
und ihren engen Beziehungen war die unglücklich verlaufende
Grenze als Zollschranke, zumal für die vielen Grenzstädte, äußerst
lästig. Desgleichen stand Vorpommern viel näher mit der
Uckermark als mit Hinterpommern in Verbindung, doch blieb auch
da die Verkehrsschranke der doppelten Verzollung bestehen, was
für Stettin recht nachteilig war.
Nur die Grenzstadt Pasewalk hat eine Ausnahme erlangt.
Da sie seit 1720 klagte, wie sie durch die uckermärkischen Repressalien—
zöllei) von Zufuhr und Verkehr ganz abgeschnitten sei, so wurde
pornehmlich mit Rücksicht auf die Garnison 1722 bestimmt,?) daß
aller inländische Landeszuwachs an Getreide und Viktualien aus
Königlichen Landen frei von Zoll, auch Pferde- und neuem Kornzoll,
nach Pasewalk gebracht werden solle, dagegen nicht ausländische
Viktualien und Waren, im besonderen von jenseits der Peene.
Damit sich aber nicht Leute unter dem Vorwand der Zufuhr nach
Pasewalk den Zöllen entziehen konnten, sollte der Zoll erlegt und erst
auf der Rückreise gegen Attest des Torschreibers vergütet werden.
Jedoch wurde bald nachher die Freiheit der Pasewalker wieder
stark eingeschränkt,) und sie beschwerten sich wiederholt über die
unzulässigen Forderungen der uckermärkischen Zöllner. Tatsächlich
hat die kurmärkische Kammer verhindert, daß die zugebilligten Er—
leichterungen überhaupt in Kraft traten. Erst als 1784 General—
leutnant v. Bülow dem König mündlich vorstellte, daß in Pasewalk
das Korn ungewöhnlich teuer sei, die Zufuhr mangle, und keine
Wochenmärkte stattfinden könnten, und der König eine Untersuchung
anordnete, stellte sich heraus, daß die aus der Zeit der Feindschaft
mit Pommern stammenden Zölle noch immer erhoben wurden, außer
von Schlachtvieh. Jetzt erst hat das Generaldirektorium. obwohl
Die Nebenzölle Rollwitz, Blumenhagen, Papendorf, Neuensund, Bröllin.
N Resolution an die pommersche Kammer, vom 21. August 1722 (Konz.
o. Creutz. Gen.⸗Dir. Pommern Zolls. 6); Deklarationen dazu vom 4. Oktober 1722,
21. Januar und 5. März 1723. Immediateingabe vom 17. August 1722 mit
Entscheid des Königs s. A. B. Getreide-Handelspolitik II. S. 374 ff.; vgl. auch
ebenda S. 240f.
8) Restripte an die kurmärkische Kammer vom 26. August 1723 und
25. Mai 1724 (Gen.⸗Dir. Pommern, Zolls. 8).