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Erster Teil.
Holzhändler und diese allein auf den gleichen Fuß behandeln, ihnen
die Flöße nach der Tiefe messen und das Geld dafür deponieren,
bis es in den klevischen Zöllen abgeschafft werde. Damit war für
diese die Belastung unerträglich gesteigert, machten doch allein die
4 klevischen Zölle auf ein Floß jetzt 2748 anstatt 6712,, Tlr. aus.
Wieder wurde dringend beantragt,) ihnen die Zollfreiheit, mindestens
zur Hälfte wiederzugeben, da sie sonst untergehen oder das Land
verlassen müßten. In Berlin ist man jedoch nicht näher darauf
eingegangen, sondern hat erst im folgenden Jahre der Kammer zu
erwägen aufgetragen, wie das klevische Kommerzium zu bessern
sei.) Ob eine Milderung eingetreten ist, läßt sich nicht erkennen,
die Klagen brechen 1723 ab.
Auch ein neuer Zoll wurde 1720 zu Huissen angelegt, obwoh!
selbst das Finanzdirektorium aufmerksam machte, daß ja der alte
Huissensche Zoll bereits in Emmerich erhoben werde, und man so
kaum ein Recht dazu habe. Indessen wurde der Huissensche Zoll.
gemäß einer Liste von 1519, nur als ein Nebenzoll im Amt Mal—
burgen angelegt für alle Waren, die zwischen Nimwegen und Arn—
heim auf der Jissel passierten und Lobith nicht berührten. Wolm—
städt erinnerte auch, daß zu Wesel nur von den Flößen auf der
Lippe und von den in Wesel ein- und ausgeladenen Gütern, nicht
von dem, was auf dem Rhein durchpassierte, Zoll erhoben werde:
doch ließ man sich dadurch nicht veranlassen, in Wesel nun aud
einen Rheinzoll anzulegen.
Die Rheinzollrevision fand einen Abschluß durch die Erneue
rung des Wehrzollwesens. Die Wehrzölle von den Gütern, di
eigentlich auf den Rhein gehörten, aber zu Lande befördert wurden
waren immer wieder in Verfall geraten, selbst die Bedienten wollter
davon nichts wissen, wie Wolmstädt berichtete.s) Der letztere ha
diese Einrichtung wieder in Gang gebracht; es wurde unter de
i) Bericht des Freiherrn v. Strünkede, Kleve, 2. August 1722 (Gen.⸗Dir
Kleve 81, 2).
2) Vgl. Uktenstücke Nr. 538.
8) Anderseits ist durch einen Bericht festgestellt, daß der Wehrzoll
Isselburg vom 1. September 1721 an erhöht worden war, und zwar um 51
auf die Karre, 10 auf einen Vierspänner (Gen.Dir. Kleve, 81, 1).