Wehrzoll⸗Ordnung für Kleve-Mark von 1728. 93
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Angabe, daß viele Klagen über die Inegalität der Wehrzolllisten
geführt worden seien, eine revidierte und egalisierte Rolle heraus—
gegeben.) Dabei wurden die östlich des Rheins passierenden Waren,
da hier das klevische Gebiet sich leichter und mit wenigen Kosten
umfahren ließ,?) durchgehends geringer angesetzt als die auf der
Westseite durchgeführten; doch mußte, wer ostseits verzollt und
dann auf die Westseite gefahren war, den Überschuß nachzahlen
und, wenn es zur Defraudation geschehen, Strafe dazu, im um—
gekehrten Falle wurde nichts vergütet.
Diese Neuordnung sanktionierte das Verfahren, das von jeher
als wider die Absicht dieses Zolls laufend beanstandet worden war.
Es wurde nämlich der gesamte Durchgangsverkehr dem Wehrzoll
unterworfen, nicht nur das, was eigentlich auf den Rhein gehörte
und in dieser Richtung durchgeführt wurde. Die neue Instruktion
wurde daher nicht veröffentlicht,.) die Kammer antwortete viel—
mehr den Ständen auf ihr Gesuch um Mitteilung: Weil die
Instruktion für die Kollektoren des Wehrzolls nur zu dem Ende
gemacht worden ist, daß bei Einforderung dieses Zolls alle Prä—
kaution gebraucht werde, also daran gelegen ist, daß sie nicht in
jedermanns Hände komme, man überdem nicht glauben kann, daß
die Stände sich in die Administration dieses königlichen Wehrzolls,
die der Kammer allein anvertraut worden ist, melieren wollen, sie
1) Wolmstädt hatte die entworfene Wehrzollliste und Instruktion schon
4. November 1723 der klevischen Kammer übergeben; sie ist in Berlin erst unterm
23. August 1725 approbiert, dann gedruckt und durch Kammerpatent vom 15. De—
zember 1725 den Einnehmern zugestellt worden (Gen.-Akzise- und Zoll-Dep.
Gen. XVI, 2, 41; Scotti II, 1000). Beilage Nr. 10.
N Hier war namentlich die Möglichkeit, worauf wiederholt hingewiesen
wurde, daß die Wagen von Amsterdam oder Arnheim über Doesburg, Doetinchem,
Terborg weiter über Anholt, Bocholt, Raesfeld, Dorsten, statt über Isselburg,
Wesel, Dinslaken, Duisburg nach Köln fuhren und so zwischen Kleve und Mark
sich durchzogen.
8) In dem vorliegenden Exemplar sind die Artikel 3—215 der Instruktion,
in denen obige Anweisung enthalten ist, herausgeschnitten.
Der Magistrat von Wesel hatte 1707 mit dem dortigen Wehrzollpächter
vereinbart, daß er gegen 60 Rtlr. jährlich die von und nach Wesel gehenden
Güter frei ließ und nur die auf den Rhein gehörenden Waren belegte (Münster,
St.⸗A. Kleve-⸗Mark XII, 540).
9 12. Januar 1726 (Münster St.A. Kleve-Mark 4211.).