Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Wehrzoll⸗Ordnung für Kleve-Mark von 1728. 93 
M 
to 
s 
ss 
st 
N⸗ 
N⸗ 
jet 
cht 
)e: 
ich 
; je⸗ 
die 
Jes. 
stey 
hyat 
get 
Dit. 
Anp 
314 
Angabe, daß viele Klagen über die Inegalität der Wehrzolllisten 
geführt worden seien, eine revidierte und egalisierte Rolle heraus— 
gegeben.) Dabei wurden die östlich des Rheins passierenden Waren, 
da hier das klevische Gebiet sich leichter und mit wenigen Kosten 
umfahren ließ,?) durchgehends geringer angesetzt als die auf der 
Westseite durchgeführten; doch mußte, wer ostseits verzollt und 
dann auf die Westseite gefahren war, den Überschuß nachzahlen 
und, wenn es zur Defraudation geschehen, Strafe dazu, im um— 
gekehrten Falle wurde nichts vergütet. 
Diese Neuordnung sanktionierte das Verfahren, das von jeher 
als wider die Absicht dieses Zolls laufend beanstandet worden war. 
Es wurde nämlich der gesamte Durchgangsverkehr dem Wehrzoll 
unterworfen, nicht nur das, was eigentlich auf den Rhein gehörte 
und in dieser Richtung durchgeführt wurde. Die neue Instruktion 
wurde daher nicht veröffentlicht,.) die Kammer antwortete viel— 
mehr den Ständen auf ihr Gesuch um Mitteilung: Weil die 
Instruktion für die Kollektoren des Wehrzolls nur zu dem Ende 
gemacht worden ist, daß bei Einforderung dieses Zolls alle Prä— 
kaution gebraucht werde, also daran gelegen ist, daß sie nicht in 
jedermanns Hände komme, man überdem nicht glauben kann, daß 
die Stände sich in die Administration dieses königlichen Wehrzolls, 
die der Kammer allein anvertraut worden ist, melieren wollen, sie 
1) Wolmstädt hatte die entworfene Wehrzollliste und Instruktion schon 
4. November 1723 der klevischen Kammer übergeben; sie ist in Berlin erst unterm 
23. August 1725 approbiert, dann gedruckt und durch Kammerpatent vom 15. De— 
zember 1725 den Einnehmern zugestellt worden (Gen.-Akzise- und Zoll-Dep. 
Gen. XVI, 2, 41; Scotti II, 1000). Beilage Nr. 10. 
N Hier war namentlich die Möglichkeit, worauf wiederholt hingewiesen 
wurde, daß die Wagen von Amsterdam oder Arnheim über Doesburg, Doetinchem, 
Terborg weiter über Anholt, Bocholt, Raesfeld, Dorsten, statt über Isselburg, 
Wesel, Dinslaken, Duisburg nach Köln fuhren und so zwischen Kleve und Mark 
sich durchzogen. 
8) In dem vorliegenden Exemplar sind die Artikel 3—215 der Instruktion, 
in denen obige Anweisung enthalten ist, herausgeschnitten. 
Der Magistrat von Wesel hatte 1707 mit dem dortigen Wehrzollpächter 
vereinbart, daß er gegen 60 Rtlr. jährlich die von und nach Wesel gehenden 
Güter frei ließ und nur die auf den Rhein gehörenden Waren belegte (Münster, 
St.⸗A. Kleve-⸗Mark XII, 540). 
9 12. Januar 1726 (Münster St.A. Kleve-Mark 4211.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.