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Erster Teil.
sich auch daran genügen lassen können, wenn die Liste nur nicht
überschritten wird, so wird man in diesem ihrem Suchen ihnen
nicht fügen können. Auf eine nochmalige Vorstellung erwiderte sie
kurz, 15. Januar 1726: Bei der neuen Wehrzollliste ist keine
AÄnderung zu machen, sintemal der Abdruck auf Königlichen Befehl
geschehen ist. Indessen ist dem Lande kein größeres Beschwer zu—
gewachsen, als was die alte Wehrzollliste mit sich bringt.
Die deputierten Landstände stellten darauf 6. Februar 1726
vor: da die beiden Resolutionen weder zulänglich noch zuträglich,
noch dem Recht und Herkommen gemäß sind, behalten sie den
Ständen beider Landschaften vor, mit ihren näheren Erinnerungen
dagegen einzukommen.
Die alten Landzölle in diesen Territorien blieben auch nach
den neu herausgegebenen Rollen in ihrem alten Stande: wenige
und sehr niedrige Sätze, zudem durch allerlei Befreiungen durch—
löchert; eine Neuregelung hat nicht stattgefunden, der moderne
Wehrzoll hat das entbehrlich gemacht, sie erscheinen neben diesen
nur wie lokale Wege- und Marktgelder.) Bemerkenswert ist nur,
daß in den klevischen Grenzzöllen Huissen, Kranenburg, Mook,
Lobith u. a. von jeder Tonne fremden Biers 15 Stüber erhoben
wurden, was anfangs nur ein Schutzzoll gegen die Nimweger
„Moll“ gewesen ist. Ferner ein Repressalienzoll gegen die kur⸗
kölnische Veste Recklinghausen, der sog. Bottropsche Landzoll zu
Oberhausen und Sterkrade, nach einer Liste vom 27. Oktober 1717
von Getreide, Vieh und einigen Landwaren erhoben. Der Ertrag
war sehr gering, der zu Sterkrade war für 3 Tlr. verpachtet, der zu
Oberhausen traf bloß die aus dem Münsterschen nach Recklinghausen
gehenden Sachen.
1) So der an 9Orten erhobene Landzoll der Schlüterei Üdem, Rolle vom
13. Juli 1733. Der Zoll in Stadt und Amt Hamm erhielt 4. Februar 1739 eine
zedruckte Zollordnung, die nur geringe Einzelabweichungen von der Rolle von
1666 enthält, sonst in seiner alten Art unverändert, die Sätze zumeist von ganzen
Wagen und Karren erhoben. Die Landzölle zu Kleve und Kranenburg sind nun
geringe Viehzölle.
Für die 10 Landzölle und Wegegelder im Fürstentum Mörs nebst den
5 Torzöllen von Krefeld ist 24. Oktober 1721 eine Rolle herausgegeben, die nur
Spannpferde, Vieh, Mühlsteine, Leichen und Juden erfaßt. Auch sie blieb durch—
ganze Jahrhundert unverändert.