Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
ganz vernichtet werden möchte; die Geldernsche Regierung schlug 
vor, dies dadurch zu verhüten, daß man die seit geraumer Zeit 
beabsichtigte Regulierung des Zollwesens und die Abstellung der 
erheblichen Beschwerden sofort vornehme.) 
Auch eine andere Auflage, der Viehlizent, richtete sich gegen 
die Niederlande, gegen deren Viehhandel und das Fettfüttern von 
holländischem Vieh auf klevischen Weiden. Durch ein Reskript vom 
26. Oktober 1717 wurde zwar der eine Zeither östlich des Rheins 
erhobene Viehlizent zur Beförderung des Handels aufgehoben; aber 
schon 5 Jahre später auch da für Ein- und Ausführen wieder 
vorgeschrieben.) Für Kleve westlich des Rheins wurden 1718 die 
alten Verordnungen erneuert, daß nur das erweislich Eingesessenen 
gehörige Vieh beim Austreiben frei passieren solle, nicht was an 
Fremde verkauft war, oder was Eingesessene im Auslande gekauft 
oder geweidet hatten. Später wurde die Auflage noch erweitert, 
und zwar für beide Seiten des Rheins, durch einen Impost von 
10 Rtlr. auf jedes eingeführte Stück Rindvieh, das nicht im Kle— 
—V 
Außerdem wurde verzollt: der Durchgang von fremdem Vieh, die 
Einfuhr von Magervieh zur Weide und der Ausgang von fett ge— 
machtem für Fremde (20/0).9 
Der König interzedierte anderseits auf eine Klage sämtlicher 
klevischer und kölnischer Rheinschiffer über die Beschwerden, die dem 
ohnehin in Verfall geratenen Rheinhandel durch die Zollpächter am 
Niederrhein gemacht wurden, bei den Staaten von Gelderland und 
Utrecht und dem Fürsten Salm zu Anholt, daß sie die Zölle zu 
Arnheim und Schenkenschanz dem gemeinen Besten zu Liebe nicht 
weiter verpachten, sondern durch gewissenhafte Bediente verwalten 
lassen und diese mit beständigen Zollrollen versehen möchten.“ 
i) R. 34 n. 276. 
2) Scotti II, 784 und 928: Reg.-Verordnung vom 18. November 171' 
und Amtskammer-Verordnung vom 14. November 1722. 
3) Tarif vom 3. November 1724 (Seotti II 979). 
9 Reglement vom 25. September 1725 über Erhöhung und Erweiterun 
des Viehlizents zur Aufnahme des Viehhandels und zum Besten der Untertanen 
und des gemeinen Wesens (Stadt⸗A. Wesel). 
6) 3 Schreiben vom 8. Juni 1734 (Konz. Borcke, Podewils, Thulemeiet 
R. 34n. 272). Mindestens, so wurde 5. März 1735 dem Fürsten v. Salm auf
	        
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