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Erster Teil.
ganz vernichtet werden möchte; die Geldernsche Regierung schlug
vor, dies dadurch zu verhüten, daß man die seit geraumer Zeit
beabsichtigte Regulierung des Zollwesens und die Abstellung der
erheblichen Beschwerden sofort vornehme.)
Auch eine andere Auflage, der Viehlizent, richtete sich gegen
die Niederlande, gegen deren Viehhandel und das Fettfüttern von
holländischem Vieh auf klevischen Weiden. Durch ein Reskript vom
26. Oktober 1717 wurde zwar der eine Zeither östlich des Rheins
erhobene Viehlizent zur Beförderung des Handels aufgehoben; aber
schon 5 Jahre später auch da für Ein- und Ausführen wieder
vorgeschrieben.) Für Kleve westlich des Rheins wurden 1718 die
alten Verordnungen erneuert, daß nur das erweislich Eingesessenen
gehörige Vieh beim Austreiben frei passieren solle, nicht was an
Fremde verkauft war, oder was Eingesessene im Auslande gekauft
oder geweidet hatten. Später wurde die Auflage noch erweitert,
und zwar für beide Seiten des Rheins, durch einen Impost von
10 Rtlr. auf jedes eingeführte Stück Rindvieh, das nicht im Kle—
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Außerdem wurde verzollt: der Durchgang von fremdem Vieh, die
Einfuhr von Magervieh zur Weide und der Ausgang von fett ge—
machtem für Fremde (20/0).9
Der König interzedierte anderseits auf eine Klage sämtlicher
klevischer und kölnischer Rheinschiffer über die Beschwerden, die dem
ohnehin in Verfall geratenen Rheinhandel durch die Zollpächter am
Niederrhein gemacht wurden, bei den Staaten von Gelderland und
Utrecht und dem Fürsten Salm zu Anholt, daß sie die Zölle zu
Arnheim und Schenkenschanz dem gemeinen Besten zu Liebe nicht
weiter verpachten, sondern durch gewissenhafte Bediente verwalten
lassen und diese mit beständigen Zollrollen versehen möchten.“
i) R. 34 n. 276.
2) Scotti II, 784 und 928: Reg.-Verordnung vom 18. November 171'
und Amtskammer-Verordnung vom 14. November 1722.
3) Tarif vom 3. November 1724 (Seotti II 979).
9 Reglement vom 25. September 1725 über Erhöhung und Erweiterun
des Viehlizents zur Aufnahme des Viehhandels und zum Besten der Untertanen
und des gemeinen Wesens (Stadt⸗A. Wesel).
6) 3 Schreiben vom 8. Juni 1734 (Konz. Borcke, Podewils, Thulemeiet
R. 34n. 272). Mindestens, so wurde 5. März 1735 dem Fürsten v. Salm auf