Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
Wie am Rhein wurde auch bald danach in den Weserzöllen 
eine neue genaue Ordnung eingeführt durch denselben Wolmstädt, 
der in allen westlichen Landschaften, auch Magdeburg, der Verbreiter 
der kurmärkischen Zollregulative war. Hierfür ist nur das Ergebnis 
bekannt in der egalisierten neuen Weserzollrolle und ⸗-Instruktion 
vom 24. März 1724.1) Darin sind die 4 bisher verschiedenen 
Zollrollen gleich gemacht, und die Sätze in bessere Proportion ge— 
bracht worden, wobei die kurmärkischen Rollen von 1713 und 1721 
für die äußere Anordnung vorbildlich waren.“) Eine Erhöhung 
war insofern damit verbunden, als die 4 Weserzölle bis dahin je 
nach der Ausdehnung des Uferanteils im Verhältnis 1: 7/5: 8/8: bsg 
gestanden hatten und nun alle auf 1 gesetzt wurden; auch 
das kurmärkische Muster brachte Erhöhungen und Erweiterungen 
mit sich. In der Tat trugen die Weserzoölle nach der neuen Ver— 
fassung, wie Wolmstädt 14. Juni 1727 angibt, doppelt soviel wie 
vorher. 
Alle bisherigen Akzidentien und Präsente, über die geklagt 
worden war, wurden bei starker Strafandrohung verboten; für die 
beiden auf der Weser üblichen Schiffsgrößen, Bock und Bulle, 
wurden 4 bzw. 22/, Ggr. bei Kaufmannswaren, 19/3 bzw. J bei 
geringen Ladungen (Steine, Kalk, Holz, Kohlen u. dgl.), 2 Ggr. 
für ein Floß oder Bretterei als Akzidenz für jeden Verwalter und 
Kontrolleur festgesetzt.) Auch die Schiffsverneuerung blieb diesen 
nach alter Observanz, doch nicht mehr als 1 bezw. ?/z Tlhr., die 
Namensverneuerung wurde untersagt. Die Bedienten wurden scharf 
ermahnt, daß sie nichts über die Zollrolle erpreßten, keinen Aufent—⸗ 
halt verursachten, das erhobene Geld auf jeden Zettel setzten; 
die schreibkundigen Schiffer sollten attestieren, daß sie nicht übersetzt 
worden seien. 
1y ggez. Grumbkow, Fuchs. Gen.-Akz.⸗ u. Zoll⸗-Dep. XVI, 2, 41). 
9) Für die Gebinde sind nicht Fußmaße gegeben, sondern alles auf Tonnen 
bzw. Schiffpfunde — 3 Ztr. zurückgeführt. Mittlerer Satz ist 1 Ggr. von der 
Tonne oder Schiffpfund, aber Hering 3, Honig, Leinwand 8/,, Salz !/,, Lüne⸗ 
vͤurgisches 13; vom Zentner oder Reichstaler Werte!/z; Wispel Weizen, Roggen. 
Gerste, Hafer 11, Malz 2, Hopfen 1, Mehl 4 bzw. 31/4,. Zollfrei blieben: 
Schiffsproviant und -getränk. Lauf-⸗ Streck. und Deckdielen zur Notdurft. 
mehr nicht. 
8) Im Landzoll (1727) durfte nur eine Schreibgebühr erhoben werden: 
3 Pf. für Zollzettel und für gedruckte Freizettel, 6 Pf. für Freipaß.
	        
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