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Generalrolle für die Weserzölle.
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Anderseits durften aber auch keine unzulässigen Freiheiten,
keine Nachlässe für Unglück, kein Douceur für die erste Fahrt ge—
währt werden. Die Schiffer mußten die Frachtbriefe der Kaufleute
über die geladenen Güter vorzeigen und selbst ein schriftliches Ver—
zeichnis von allem, was dort und was unterwegs zu- oder ausgeladen
war, einreichen. Dazu kam die Visitierung durch möglichst genauen
Augenschein, die Behältnisse aber durften nur eröffnet werden, wenn
starke Vermutung einer Defraudation vorlag. Es durften nur ge—
druckte und versiegelte Zollzettel mit Spezifikation aller Stücke
erteilt werden, und für jede Unordnung mil diesen Zetteln waren
empfindliche Geldstrafen festgesetzt. Die Zöllner wurden streng
oerpflichtet, für Beförderung des Kommerziums und Abstellung von
allem, was die Zollintraden schmälern könne, zu sorgen; sie durften
dagegen keine Handlung, Kaufmannschaft und Wirtschaft, die das
Kommerzium auf der Weser konzernierte, treiben, die Bedienten bei
einem Zollamt sollten auch nicht verwandt oder verschwägert sein.
Für die Weserzölle wurde zugleich nach kurmärkischem Muster
eine genaue Abgrenzung der Distrikte bestimmt.) In Vlotho mußte
alles, was dort ausgeladen wurde, verzollt werden, in den 3 anderen
Zöllen nach bisheriger Observanz nicht das, was im Nachbarzoll
schon verzollt war.
Die Gestaltung des Weserzollwesens aber blieb unbefriedigend.
Auf der kleinen Strecke lagen 4 Zölle und verur'achten der Schiff—
fahrt viel Aufenthalt und Plackerei; der Vorteil war dagegen gering,
da Nachlässigkeit und Hinterziehungen der Zollbeamten nicht auszu—
rotten waren. Zudem war es ein Übelstand, daß an dem wichtigsten
Verkehrspunkte, Minden, keine Zollstätte sich befand. Daher wurde
ein Vorschlag des Zolldirektors Bonorden, daß der Durchgangs—
Zolldistrikte Grenzen
— hannoversche Grenze
Schlüfsselburg
Buchholz
Petershagen *
Hausberge
VBlotho
8
—
Rehme
Lippesche Grenze