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Die Weserschiffahrt.
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ibrigen Sachen schlugen die hannoverschen Minister 1716 einen
Vergleich vor und wollten den Holzhandel oberhalb Hameln frei—
geben, wenn Minden in gewisser Weise auf den Kornstapel ver—
zichtete. Die Regierung zu Minden drängte selbst in den Magistrat,
aachzugeben, da seine Gerechtigkeit mehr für eine Chimäxe als ein
vohlhergebrachtes Recht zu halten sei; aber jener und die Bürger—
schaft hielten sie für unentbehrlich, weil der ganze Kornhandel dort
zugrunde gegangen, und fast alle Zufuhr gesperrt sei, daher das
Stapelrecht einen unbeschreiblichen Vorteil biete und die Tränen
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Aber die Behörden wurden es doch müde, für dieses unbedeutende
Recht einer geringen Stadt fortwährende Auseindersetzungen mit
Hannover zu haben. Der Stadt wurde bedeutet, der König finde
das von ihr prätendierte Stapelrecht nicht allein zweifelhaft, sondern
dem eigenen Interesse auch schädlich, wenn die von Kurbraunschweig
angedrohten Repressalien zur Exekution gebracht werden sollten.
Es wurde Auskunft über einige wider die Validität des Rechts
ovorgebrachte Punkte verlangt.?)
Um den ganz daniederliegenden Handel in Minden zu heben,
war ein Bremer Kaufmann Kulenkamp durch Versprechungen be—
wogen worden,s) sich da niederzulassen, und ihm unterm 14. Fe—
zruar 1717 die Berechtigung, zunächst auf 12 Jahre, erteilt worden,
das Mindener Stapelrecht auf Holz allein ausüben zu dürfen, so
daß er alles weserabwärts kommende Holz, allerdings zu den von
der Regierung festzusetzenden Preisen, aufkaufen konnte; außerdem
ihnen vertragsmäßig zustehende Zollfreiheit zu Elsfleth genossen hätten; auch zu
erichten, ob es besser sei, daß dieser Zoll ganz abgeschafft werde, oder daß die
breußischen Untertanen frei, andre aber beschwert blieben. (Ebenda 31.)
i) Magistrat an Regierung 16. April 1717 (Münster StA., Kammer
Minden II, 14).
2) Regierung an Magistrat 12. August 1718 (Ebenda). Anderseits war
30. April 1718 die Mindensche Regierung zum Bericht aufgefordert worden,
da ein starker Viktualienhandel auf der Weser zwischen Bremen nund Wanfried
bestehe, ob nicht dabei etwas wegen des juris stapulae von Minden zu erinnern
sei; was verneint werden mußte, da nur Getreide und Holz dort stapel—
pflichtig waren.
3) Eingehendere aktenmäßige Darstellung für das folgende bei G. Noack,
das Stapel⸗ und Schiffahrtsrecht Mindens 1648 —1769 (1904) S. 38 ff.