Streitigkeiten mit Bremen und Hannover. 105
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1720
720.
Mit Hannover wurde im Herbst 1721 ein gemeinsames Vor—
gehen gegen die hohen Abgaben Bremens verabredet, es wurde
nun nach Minden befohlen, das Stapelrecht gegen Hannoversche
mit aller Moderation anzuwenden und alle Broullerien mit ihnen
zu vermeiden;) auch im Mindener Stadtreglement vom 14. Juli 1723
wurde eine milde Handhabung des Stapels gegen Hannover an—
befohlen. Die Stadt Minden ließ nachgehends Getreide fast immer
jegen eine Geldentschädigung ohne Aufenthalt passieren und Klapp—
jolz ohne weiteres, nur gegen Brennholz wurde das Privileg noch
azusgeübt. Beschwerden gegen ihren Stapel waren daher selten,
so 1731 von Hannover.
Auch wegen des Stapels und der Schiffahrt von Münden
zab es noch manche Mißhelligkeiten. Die Mündener Schiffergilde
hat 1724 eine neue Schiffahrtsordnung und Reihefahrt zwischen
dort und Bremen vereinbart, die Vlothoer beschwerten sich nun
viederholt, daß sie benachteiligt und scharf behandelt würden.?)
In Minden sollte schon 1720 ein zunächst alle zwei Wochen
ahrendes Börtschiff angelegt werden, um dadurch die fast gänzlich
in Abgang geratene Schiffahrt wiederherzustellen; ein Mandat und
Reglement wurde vom König unterm 29. August 1720 konfirmiert
und gedruckt, aber weiter geschah nichts.ꝰ)
Man dachte auch nach 1720 daran, die Mindener Schiffer,
benso wie schon längst die Vlothoer, zu einer Gilde zu vereinigen;
doch gab es nur 3 Schiffer in Minden.
) Reskript an das Mindensche Kommissariat vom 14. Februar 1722.
der Mindener Magistrat gab darauf an (11. März), Korn habe er hier schon über
dahr uud Tag fast nicht mehr ausmessen lassen; da jene aber den Handel mit
slapp⸗, Bau⸗ und Floßholz meist zum Vorteil der Bremer führten, so müsse
man in solchen Fällen das Recht gebrauchen, denn die Bremer suchten nur ihren
airmen Bürgern allen Handel aus den Händen zu spielen. (Hofkammer Salz-
jachen IV, 2.)
) Münster St.A., Kammer Minden II, 84.
8) Januar 1727 sollte, nachdem sich die Kaufleute in den Städten ein—
berstanden erklärt, eine neue Ordnung entworfen werden; der Steuerrat Cons-
hruch, der das besorgen sollte, wurde November 1734 unter scharfem Verweis
wieder damit beauftragt. Derselbe wird noch Dezember 1748, August und Sep⸗
lember 1750 an den unerfüllten Befehl gemahnt — gewiß ein seltenes Beispiel
hartnäckiger Verschleppung. (Münster SteA., Kammer Minden II, 78.)