Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
Fuder), von Bauholz (2, dann 3 Gr. vom Wagen), obwohl nur 
die Ausfuhr zollpflichtig war, von Latten, Mauer- und Ziegelsteinen 
zu Bauten, von Hausgerät inner Landes, Achsen, Wagen, Pflug— 
rädern zum eigenen Gebrauch, Tabak und Heu, das von eigenem 
Brunde geholt war, von Schweinen, die in die Eichelmast getrieben 
wurden (4, 6, 8 Pf.). 
Eine Änderung der Zustände im Landzollwesen war also für 
die Verwaltung wie für die Zollanten erwünscht. Den letzteren 
hätte am Herzen gelegen, daß die Zollstätten vermindert, daß in 
der Erhebung die alten Gewohnheiten innegehalten, und daß vor 
allem die Straßen und Wege besser im Stande gehalten wurden. 
Aber diese Anliegen fanden nicht die geringste Berücksichtigung 
der Amtskammer schien das dringlichste, eine gleichmäßige Verzollung 
einzuführen. Sie forderte unterm 20. Juli 1716 von den Landzoll— 
Verwaltern die Rollen nebst ihren Erinnerungen ein und entwarf 
danach eine Generalzollrolle. Diese sandte sie 4. Januar 1717 
den Zollverwaltern wieder zu, dämit sie ihre Meinungen darüber 
abgäben. 
Der Generalentwurf war nichts mehr als eine Zusammen— 
stellung der zahlreichen Zollrollen in der Weise, daß alle Waren 
aufgeführt wurden, die sich in einer von ihnen befanden, und daß 
die etwa verschiedenen Sätze auf einen möglichst mittleren reduziett 
wurden. Infolgedessen war aber das Verzeichnis weder neuerer 
Bedürfnissen entsprechend noch vollständig, und es zeugt von weniß 
Verständnis und Eindringen, wenn Maiblumen, Erdbeeren, Schellen 
Geigen, Strohseile, Judenleichen und eine Unmenge von hölzernen 
Waren (Formen, Harken, Hecheln, Querle, Felgen, Salzschaufeln 
Spaten, Ruderhölzer, Kühlfässer, Waschfässer, ledige Fässer, Scheffeln 
Schalen) aufgeführt sind, Leinwand, Glas, Papier aber fehlen. 
Die Zollrollen waren also erweitert, aber auch die Säztz 
gegen den vorherigen Gebrauch allgemein erhöht worden, da die 
Rollen von 1686, nach denen sie eingerichtet waren, sogleich alb 
zu schwer befunden und durch eine gelindere Observanz erseß 
worden waren. Ferner wurde die an einigen Stellen übliche Er 
hebung eines Pferdezolls von 4 und teilweise 6 Pf. neben den 
Warenzoll nun allgemein gemacht. Der für den Großhandel
	        
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