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Kein Ergebnis erreicht.
ungemein aufgehalten und übersetzt werden dürften, konnte von der
Kammer mit guten Gründen zurückgewiesen werden: Diese Wert—⸗
verzollung sei schon üblich gewesen, bevor es eine Akzise gab, und
sei berechtigt, vo man des Gewichts und der Maße nicht eigentlich
versichert sei. Auch sei ein Aufenthalt in den Zöllen, wo die Be—
amten zu jeder Tages- und Nachtstunde abfertigen müßten, weniger
zu besorgen als in der Akzise, wo die Bedienten nur in gewissen
Stunden Zettel ausfertigten.
Nach dem Willen des Königs sollten die beiden Oberbehörden,
das Finanzdirektorium und das Generalkommissariat, darüber konfe—
rieren, doch ist die Sache nachträglich wieder an die Provinzial—
instanzen verwiesen und damit eingesargt worden.) Die General—
rolle ist nie eingeführt worden. Zwar wurde nach einigen Jahren
von Sachsen geklagt, daß in den Elbzöllen Aken, Schönebeck und
Magdeburg seit 1723/,24 Erhöhungen über die Einheitsrolle von
1717 hinaus eingetreten seien, und es wurde darauf der magde—
burgischen Kammer unterm 10. August 1728 verwiesen, daß sie
die Rolle von 1719 ohne königliche Approbation eingeführt habe.
Dieser Vorwurf beruht aber auf Irrtum, denn die von Sachsen
mitgeteilten Veränderungen betreffen nur wenige Waren (Bauholz,
Leinwand, Haartuch, Strümpfe, Blei, Rotscheer, Pfeffer, Ingwer,
Syrup), sie sind meist unwesentlich, die Sätze sind teilweise sogar
ermäßigt und sind vor allem nicht einheitlich, sondern in den
drei Zöllen verschieden. Auch ein ausführlicher Bericht von 1753
weist nach, daß in den Elbzöllen noch immer eine schwankende Ob—
servanz herrschte. Die magdeburgische Kammer stellte 8. Dezember
1738 vor, es würde sehr gut sein, wenn der König die 1720 nach
der kurmärkischen eingerichtete General-Elb- und Land-Sollrolle
approbieren und drucken lassen wolle; besonders im Saalekreis sei
eine Landrolle sehr nötig, weil in keinem Nebengeleit dergleichen
vorhanden wäre, und die Einnehmer sich nur nach der Observanz
zu richten pflegten.)
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790.
1) General-Finanzdirektorium an magdeb. Kammer 7. Oktober 1720: sich
mit dem dortigen Kommissariat zu veraleichen und, wo das nicht erreicht werde,
separatim zu berichten.
2) Gen.-Dir. Kurmark 212, 31. Die Kammer sandte darauf die revidierten
Rollen 9. Januar 1739 zur Approbation ein, doch geschah nichts darauf.