Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Kein Ergebnis erreicht. 
ungemein aufgehalten und übersetzt werden dürften, konnte von der 
Kammer mit guten Gründen zurückgewiesen werden: Diese Wert—⸗ 
verzollung sei schon üblich gewesen, bevor es eine Akzise gab, und 
sei berechtigt, vo man des Gewichts und der Maße nicht eigentlich 
versichert sei. Auch sei ein Aufenthalt in den Zöllen, wo die Be— 
amten zu jeder Tages- und Nachtstunde abfertigen müßten, weniger 
zu besorgen als in der Akzise, wo die Bedienten nur in gewissen 
Stunden Zettel ausfertigten. 
Nach dem Willen des Königs sollten die beiden Oberbehörden, 
das Finanzdirektorium und das Generalkommissariat, darüber konfe— 
rieren, doch ist die Sache nachträglich wieder an die Provinzial— 
instanzen verwiesen und damit eingesargt worden.) Die General— 
rolle ist nie eingeführt worden. Zwar wurde nach einigen Jahren 
von Sachsen geklagt, daß in den Elbzöllen Aken, Schönebeck und 
Magdeburg seit 1723/,24 Erhöhungen über die Einheitsrolle von 
1717 hinaus eingetreten seien, und es wurde darauf der magde— 
burgischen Kammer unterm 10. August 1728 verwiesen, daß sie 
die Rolle von 1719 ohne königliche Approbation eingeführt habe. 
Dieser Vorwurf beruht aber auf Irrtum, denn die von Sachsen 
mitgeteilten Veränderungen betreffen nur wenige Waren (Bauholz, 
Leinwand, Haartuch, Strümpfe, Blei, Rotscheer, Pfeffer, Ingwer, 
Syrup), sie sind meist unwesentlich, die Sätze sind teilweise sogar 
ermäßigt und sind vor allem nicht einheitlich, sondern in den 
drei Zöllen verschieden. Auch ein ausführlicher Bericht von 1753 
weist nach, daß in den Elbzöllen noch immer eine schwankende Ob— 
servanz herrschte. Die magdeburgische Kammer stellte 8. Dezember 
1738 vor, es würde sehr gut sein, wenn der König die 1720 nach 
der kurmärkischen eingerichtete General-Elb- und Land-Sollrolle 
approbieren und drucken lassen wolle; besonders im Saalekreis sei 
eine Landrolle sehr nötig, weil in keinem Nebengeleit dergleichen 
vorhanden wäre, und die Einnehmer sich nur nach der Observanz 
zu richten pflegten.) 
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1) General-Finanzdirektorium an magdeb. Kammer 7. Oktober 1720: sich 
mit dem dortigen Kommissariat zu veraleichen und, wo das nicht erreicht werde, 
separatim zu berichten. 
2) Gen.-Dir. Kurmark 212, 31. Die Kammer sandte darauf die revidierten 
Rollen 9. Januar 1739 zur Approbation ein, doch geschah nichts darauf.
	        
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