Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

20 
Erster Teil. 
eingerichtet, eine widrige Observanz könne ihr nicht derogieren, und 
da der letzte Pachtkontrakt daraufhin abgeschlossen sei, müsse der 
Pächter dabei geschützt werden, dürfe allerdings auch nicht darüber 
hinausgehen. 
Die Streitigkeiten nahmen damit kein Ende. Vor allem 
wollten die Halberstädtischen an der alten Landesgepflogenheit fest— 
gehalten wissen, daß nur von Durchgang und Ausgang gezollt 
werde, nicht von dem, was zu feilem Kauf in die Städte gebracht, 
dort konsumiert und verakzist werde.) Ferner beanspruchte die 
Stadt Halberstadt auf Grund vieljähriger Observanz die Freiheit 
vom Zoll der Majorei; sie wurde angewiesen, durch Schriftwechsel 
mit dem Fiskus bis zur Duplik ihren Anspruch zu verfechten. Man 
beabsichtigte überhaupt, in den streitigen Punkten eine klare Ent— 
scheidung herbeizuführen uud eine beständige Zollrolle aufzusetzen,) 
aber es läßt sich nicht erkennen, ob es ausgeführt worden ist. Erst 
1735 machte die Halberstädter Kammer wieder den Versuch, einen 
Generalzolltarif für Halberstadt-Hohnstein herzustellen, weil das 
Zollwesen in große Konfusion geraten sei, und fast an allen Orten 
nur Interimstarife vorhanden waren; und zwar sollte in dem neuen 
Tarif das, was schon in der Akzise hoch versteuert war, zum Auf— 
nehmen des Handels etwas verringert werden und umgekehrt. Der 
Stadtschreiber Voigt zu Wegeleben wurde im April 1735 mit der 
Untersuchung und Neuanfertigung gegen 16 Gr. täglicher Diäten 
betraut und dafür vereidigt. Das Werk blieb aber in den Anfängen 
stecken, und nachher wurde der Kammer verwiesen, daß sie, ohne 
vorher anzufragen, derartiges angeordnet habe, zumal da eine Ega— 
lisfierung der Zölle dort nicht gut möglich sei, weil einige in 
städtischem Besitz seien.*) 
) Auf Anfrage der Halberstädter Kammer, September 1718, teilte die 
Magdeburger Kammer mit, daß dort nicht nur von der Ausfuhr, sondern auch 
don dem, was in die Städte zur Konsumtion und zum Verkauf gebracht werde, 
der Zoll entrichtet werden müsse. (Ebenda Nr. —1648.) 
2) Gen.⸗Fin.⸗Dir. an Halberstädter Kammer, 5. August 1718. (Ebenda 
5) Reskript des Gen.Dir. vom 80. August 1736 (Magdeburg St.⸗A. A. 
17 III, 1630). Voigt bat noch 2. August 1743 um die nicht erhaltenen Diäten 
(181,, Rtlr.). Die Kammer berichtet 30. Juni 1739 wieder, daß zwei Beamte 
wegen eines neuen Tarifs die dortigen Zölle bereist hätten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.