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Geringe Rücksichtnahme auf den Elbhandel.
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7932 Thr. (nämlich je 78,, Gr.) und in den 4 halberstadt-magde—
hurgischen Landzöllen 5581/0 Tlr. (je *11 Gr.) einbrachten. Danach
hörte dieser Transport völlig auf, weil die Landfuhren wieder wohl—
feiler waren, und die Vorstellungen Magdeburger Interessenten, die
hohen Sätze zu Tangermünde und Lenzen wenigstens annähernd
wie für den Berliner Kurs zu moderieren, wurden nicht gehört.)
Ja es wurden vorher zugebilligte Vorteile aufgehoben. Denen
von Halberstadt, Quedlinburg und Halle war vorher, wenn sie die
See- u. a. Waren nachweislich aus Magdeburg genommen hatten,
von der Akzise 10/0 nachgelassen worden, das war aber, wie die
Magdeburger 18. September 1726 klagten, seit einigen Jahren
aicht mehr verstattet worden, so daß sie sich um so mehr aus
Braunschweig providierten.
Wie sehr es an Entgegenkommen fehlte, zeigt die Behandlung
des Magdeburger Heringshandels. Seit etwa 1700 hatte sich der
wichtige Seefischsandel mehr und mehr von Hamburg — Magdeburg
nach Bremen—Braunschweig gezogen, da er hier wohlfeilere Trans—
portbedingungen hatte.) Die Magdeburger legten nun eine Herings—
packerei bei sich an, so daß sie die Heringe ohne Vermittlung der
Hamburger aus Holland über Altona kommen lassen und sie, wie
in Hamburg üblich, für den Binnenhandel herrichten, d. h. durch
vereidigte Wardierer und Packer prüfen, richtig nachpacken (höhen)
und mit dem Hamburger Zirkel zeichnen lassen konnten. Damit
kein anderer Hering, der nicht nachgepackt, wardiert und gezirkelt
war, verhandelt werde, ließen sie sich ein Königliches Privileg
darüber erteilen.) Darin wurde ihnen auch zugesichert, da beim
Nachpacken aus 12 holländischen Tonnen nur 111, oder 1113/5 Tonnen
zemacht wurden, daß in den Königlichen Zöllen auf eine Last un—
aufgepackten Herings 13 Tonnen gerechnet und auf 10 Last Boy—
jalz eine Tonne freipassiert werden solle. So geschah es nämlich
) 1727 und 1736 (Stadt Magdeburg BIS8).
) Vgl. Bd. J S. 270.
) Kölln 22. Januar 1712 (ggez. M. v. Printzen. Magd. St.A. A. 8,
Nr. 393). Die Berliner en gros handelnden Kaufleute und Materialisten erhielten
unterm 22. Januar 1714 gleichfalls ein solches Privileg der „Stapelgerechtigkeit“
wie zu Frankfurt und Magdeburg, nämlich den aus Holland verschriebenen Hering
aufpacken und zeichnen zu lassen (R. 991 131).