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Erster Teil.
in Hamburg, und auch in den pommerschen und preußischen See—
lizenten war die Freigabe der dreizehnten Tonne Hering üblich.
In den Elbzöllen wurde aber auch jetzt nicht danach gehand—
habt, obwohl eine Begünstigung dieses Handels sehr am Platze
zewesen wäre; die Oberländer holten daher den Hering noch immer
mehr aus Braunschweig, und 1715 mußten ihn die Magdeburger
selbst von Braunschweig und Quedlinburg aus dritter oder vierter
Hand holen. Der Bitte der Magdeburger Kaufmannsgilde darum)
wurde trotz der Fürsprache des Zollkommissars Roth und der
dortigen Kammer nicht nachgegeben, denn die kurmärkische Kammer?)
hielt es den Zolleinkünften für sehr nachteilig, es mache auf
6000 Last 1750 Tlr. in den Königlichen Zöllen aus, auch werde
der in Hamburg gepackte Hering davon nicht zu unterscheiden sein
und derselben Freiheit genießen können, endlich könnten auch die
Berliner dasselbe verlangen und den Schaden noch größer machen.
Auch der Pächter Wolff befürchtete Unterschleife und brachte dazu
das neue, handelspolitisch sonderbare Argument vor, die ober—
ländischen Schiffer würden, wenn sie den Hering in Magdeburg
kaufen könnten, nicht nach Hamburg fahren, wodurch an Zoll viel
entgehen werde.s) Obwohl die Kaufleute versicherten, an Aufsicht
fehle es nicht, und in Magdeburg könne jeder Unterschleif verhütet
werden,) wurde ihr Gesuch (vom 18. September 1726) mit Stil—
schweigen übergangen und der kleine Vorteil nicht gewährt.
Es gab dann noch Streitigkeiten, ob auch Speditions- und
Kommissionsgut dem Zwang des Umpackens unterworfen sein solle,
wie Magistrat und Kaufmannschaft verlangten. Die Behörden
gaben jedoch dem Ansuchen der Spediteure Recht, daß Kommiffions⸗
gut nicht anders als Transitware anzusehen und, um diesen Handel
Das Gesuch ging an das Magdeb. Kommissariat, dann an das General⸗
Kommissariat, von diesem an das Gen.⸗Fin.Dir. dann an die Magdeb. Kammer
(12. Januar 1719), endlich an den Zollkommissar Roth, der 7. Februar 1719
berichtete. (Magdeb. St.⸗A. A. 8, Nr. 393.)
2) November 1719, Februar 1720.
9) Magdeburg 8. Juli 1721.
9) Gedr. Patent zur Verhütung des Betrugs beim Magdeb. Heringshandel
Berlin 21. Februar 1716 (Magdeb. St.A. A. 5, Nr. 683)