Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Die Berlin⸗Hamburger Reihefahrt. 
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zur Gilde oder Reihefahrt zugelassen werden, er sei denn in König— 
lichen Landen oder Hamburg wohnhaft, sonst aber keiner Güter 
vom Berliner Packhof einladen oder von Hamburg dahin liefern 
dürfen. Ferner wurde nun die Teilung in zwei Fahrstrecken scharf 
durchgeführt: kein Schlesier, Krossener oder Fürstenwalder sollte 
mit Gütern nach Hamburg durchfahren, sondern sie mußten diese 
in Berlin ausladen, dagegen die Gildeschiffer die von Hamburg 
nach Schlesien und zur Frankfurter Messe gehenden Güter auch in 
Berlin ausladen und jenen zur Rückfahrt überlassen. 
Durch die völlige Verzünftelung des Betriebs Berlin —Ham— 
burg und die Reihefahrt ist Ordnung und Zuverlässigkeit hinein— 
gekommen: es wurde verhindert, daß es einmal an Transportmitteln 
fehlte, Ladungen liegen blieben, zu große Ladungen verfrachtet 
wurden, die Schiffer mit den Preisen hochgingen, daß ein andermal 
sich zu viel Schiffe ansammelten, die Schiffer sich die Ladungen ab— 
jagten und lange verdienstlos liegen mußten. Anderseits wurden 
die Nachteile des Zunftzwangs fühlbar, vor allem daß der wohl— 
tätige Antrieb des freien Wettbewerbs ausgeschaltet war, die Schiffer 
bei sichergestelltem Verdienst und geregelter Reihenfolge gleichgültig 
und nachlässig waren. Die Breslauer Kaufleute widerstrebten am 
meisten dem Zwang, in Berlin umladen und sich lediglich den reihe— 
fahrenden Gildeschiffern anvertrauen zu müssen, sie hoben die Miß— 
stände dieser Ordnung stark hervor!) und haben zeitweise sogar 
ihre Güter mehr zu Lande spedieren lassen; im Traktat von 1727 
versprach Preußen, die Reihefahrt mit Zuziehung schlesischer Kauf— 
leute-Deputierten besser einrichten zu lassen.?) 
Aber auch in Hamburg war man sehr unzufrieden damit, und 
hannover beschwerte sich nachdrücklich über die Ausschaltung der 
lüneburgischen Schiffer von dieser Fahrt; Kameke selbst gab zu, 
er finde die Sache unbillig und dem Elbcommeéercio nachteilig und 
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Reversen nötigen ließen, nur dort und nicht etwa in Altona zu laden und zu 
löschen, und ihnen Schutz gegen etwaige Maßnahmen des Hamburger Rats ver— 
sprochen (158. August 1716. Ebenda Nr. 28) 
i) Schon 30. Dezember 1716 klagt das Breslauer Kommerzienkolleg über 
die dadurch verursachte Versäumnis (Wutke, Oderschiffahrt S. 269, ferner 277, 282). 
) VBgl. unten Teil V; Wutke S. 209, Hartmann S. 74. Doch wurde 
1731 und 1740 wieder geklagt (Wutke 307, 317 f.).
	        
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