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Erster Teil.
legierten zum Weiterverkauf, nicht zu Haushaltsnotdurft kauften,
war nicht frei.) Arrendatoren von geistlichen und Rittergütern
waren in Neumark 17242) und in Pommern 1727 evdenso befrei
wie die Domänenpächter; in Magdeburg dagegen wurde es ihnen
andauernd bestritten.?“)
In Magdeburg waren die zu Hausnotdurft und Bauten, nicht
lucri et commercii causa inner Lundes verführten Sachen herge—
brachtermaßen zollfrei. Auch eingebrautes Stadtbier und Brannt—
wein, Brenn-, Bau- und Nutzholz, Heu oder Tabak von eigenen
Grundstücken nach Hause geholt, sowie allerlei Gerät wurde nur be
Ausfuhr außer Landes verzollt. Diese Freiheiten wurden 17183 auf—
gehoben. Dagegen blieb in der Neumark 1724 Zuwachs, den die
Landleute in die Städte zu Markt brachten, gemäß Rezeß von
1670 frei; in Pommern 1727 umgekehrt im Inlande fabrizierte
Waren, die Landleute, Bauern und Untertanen aus inländischen
Städten zum eigenen Gebrauche holten, dagegen nicht deren eigener
Zuwachs.
Von städtischen Zollfreiheiten bestanden nur noch Reste, sie
waren in der Kurmark und in Kleve unter der vorigen Regierung
beseitigt oder stark beschnitten worden. Uneingeschränkte Freiheit
besaß nur noch Stargard in Pommern für alles durch Eid und
Attest als solches beglaubigte Bürgergut (1727). Stettin, das einst⸗
mals die Zollfreiheit beansprucht hatte, kämpfte 1724 nur noch um
Freiheit im Landzoll Wollin; den Stettiner Knochenhauern war die
Pommern erlassen, daß sie den Unterpächtern und Schäfern die Freipässe nicht
geneéraliter, sondern nur für jeden Fall und auf einzelne Stücke erteilten.
1) Vgl. Mylius IV, 1, Sp. 307 ff. Nach Verordnung vom 30. April 1730
war eigener Zuwachs an Vieh von Zoll und Handelsakzise frei, aber nicht, was
mager erkauft und zum Weiterverkauf fett gemacht war. Von Handelsakzise
(3 pf. v. Tlr.) frei war auch in Pommern wenigstens das von Adligen, Pächtern
und Predigern zur Hausnotdurft eingekaufte Vieh. Zollfret war auch das zur
Besetzung der Untertanen Höfe und zur Hofwehr eingekaufte Vieh (1724, 1727)
2)) Hier sogar die rathäuslichen Verwalter für gewonnenes Getreide
Arrendatoren der Adligen waren nur für ihr Inventar, nicht eigenes Vieh, frei
8) Reskripte vom 28. April 1712, 16. September 1713, 28. April und
6. Juli 1724. Dagegen war 14. Mai 1700 die althergebrachte Zollfreiheit der
Landrichter, Schöppen und Erbkrüger des Amts Giebichenstein bestätigt worden.
9 Vgal. Band J S. 76f., 483f.