Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Althergebrachte Zollfreiheiten. 
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Freiheit für eingekauftes Schlachtvieh verblieben. Den Bürgern 
der brandenburgischen „7 Freistädte“ war im neumärkischen Zoll 
von 1724 noch die Freiheit versichert, gegen Eidzettel, daß es eigene 
Güter, und gegen behördlich beglaubte Atteste, daß sie eingesessene 
Bürger seien. 
Alle diese Freiheiten galten nicht für die seit dem 16. Jahrh. 
aufgelegten „Neuen Zölle“ und für die „Licenten“, sie galten auch 
nur für die Waren, nicht für die Gespannpferde (schon 1660). 
Die pommersche Kammer hat zwar 18. Oktober 1728 verfügt, die 
Stargarder dürften vicht mit dem Pferdezoll belästigt werden, da sie 
die generale Zollfreiheit hätten; aber von Berlin wurde 18. August 
und 22. Oktober 1730 entschieden, diese beträfe nur den Warenzoll, 
nicht die 3 Pf. von jedem Fracht- und Lohnfuhr-Pferd.) 
Die Freiheiten galten im allgemeinen auch nur innerhalb der 
eigenen Zollprovinz. Kur- und Neumark rechneten in diesem Be— 
tracht als eins, da das Herkommen älter war als die administrative 
Trennung beider. Mutuelle Zollfreiheit bestand für die Ämter und 
Adligen in Kurmark und Lüneburg, die Adligen, Prälaten, Beamten 
und Amtspächter in Magdeburg und Halberstadt (28. Dezember 
1789); dagegen nicht zwischen Magdeburg und Lüneburg (Kammer 
27. August 1731) und Magdeburg und Kurmark (25. November 
1732). Hinterpommersche Adlige und Beamte, die eigenen Zuwachs 
zum Verkauf, nicht als bestellte Lieferung in die Neumark brachten, 
waren hier zollfrei;) dagegen nicht die Neumärker in Pommern, 
wenigstens bestritt die pommersche Kammer den Ständen des 
Schivelbeinschen Kreises, obwohl er fast ganz von pommerschem 
Gebiete umschlossen war, die vordem dort genossene Zollfreiheit.) 
Auch ist den hinterpommerschen die Bitte um Freiheit in der Kur— 
mark abgeschlagen worden.) Dagegen hat die vorpommersche 
Ritterschaft 17835 Zollfreiheit in der Kurmark erlangt.b) 
) Stettin D.⸗A. Zollf. Hp. Spec. 276. 
Restript vom da 5* *8 gZollrolle von 1724 Art. 88; Restript 
vom 23. Februar 1744, 10. April auch für Vorpommern (Quickmann 1366 f.). 
9) 8. Februar 1717 und 20. Juni 1727 (Stettin D.⸗A. Zolls. Hp. 234, 24). 
9) 26. Dezember 1725 (Quickm. 1358). 
*) S. Attenstücke Nr. 60.
	        
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